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{'item': 'LVwG-2015/12/0242-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/12/0242-5 RechtssatzDurch Art 119a Abs 9 und Abs 10 B-VG wird sohin den Gemeindeverbänden verfassungsgesetzlich Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren in dem angeführten Umfang eingeräumt. Eine Regelung, dass daneben auch die verbandsangehörigen Gemeinden in dem – einen Beschluss eines Gemeindeverbandes betreffenden – aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung haben, fehlt. Damit hat aber bereits der Verfassungsgesetzgeber – in einer Bestimmung die geradezu Rechtsklarheit zur Frage der Parteistellung bringen sollte (vgl die oben angeführten Erläuternden Bemerkungen) zum Ausdruck gebracht, dass in dem einen Beschluss eines Gemeindeverbandes betreffenden aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren ausschließlich der Gemeindeverband Parteistellung besitzt. Unter Berücksichtigung dieser verfassungsgesetzlichen Vorgaben hat der Landesgesetzgeber nach § 127 Abs 2 TGO der Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren – mit Ausnahme der Verordnungsprüfung nach § 122 TGO - Parteistellung eingeräumt und in den die Aufsicht über Gemeindeverbände regelnden § 142 Abs 3 TGO weiters angeordnet, dass für die Ausübung der Aufsicht die Bestimmungen über die Aufsicht des Landes über die Gemeinden sinngemäß gelten, was wiederum den Schluss rechtfertigt, dass ausschließlich dem Gemeindeverband und nicht zusätzlich der verbandsangehörigen Gemeinde Parteistellung eingeräumt ist.Durch Artikel 119 a, Absatz 9 und Absatz 10, B-VG wird sohin den Gemeindeverbänden verfassungsgesetzlich Parteistellung im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren in dem angeführten Umfang eingeräumt. Eine Regelung, dass daneben auch die verbandsangehörigen Gemeinden in dem – einen Beschluss eines Gemeindeverbandes betreffenden – aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren Parteistellung haben, fehlt. Damit hat aber bereits der Verfassungsgesetzgeber – in einer Bestimmung die geradezu Rechtsklarheit zur Frage der Parteistellung bringen sollte vergleiche die oben angeführten Erläuternden Bemerkungen) zum Ausdruck gebracht, dass in dem einen Beschluss eines Gemeindeverbandes betreffenden aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren ausschließlich der Gemeindeverband Parteistellung besitzt. Unter Berücksichtigung dieser verfassungsgesetzlichen Vorgaben hat der Landesgesetzgeber nach Paragraph 127, Absatz 2, TGO der Gemeinde im aufsichtsbehördlichen Verfahren – mit Ausnahme der Verordnungsprüfung nach Paragraph 122, TGO - Parteistellung eingeräumt und in den die Aufsicht über Gemeindeverbände regelnden Paragraph 142, Absatz 3, TGO weiters angeordnet, dass für die Ausübung der Aufsicht die Bestimmungen über die Aufsicht des Landes über die Gemeinden sinngemäß gelten, was wiederum den Schluss rechtfertigt, dass ausschließlich dem Gemeindeverband und nicht zusätzlich der verbandsangehörigen Gemeinde Parteistellung eingeräumt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.12.0242.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.