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{'item': 'LVwG-2014/17/2521-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.07.2015 GeschäftszahlLVwG-2014/17/2521-4 RechtssatzDer Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner rechtskräftigen Ausweisung zweifacher Vater geworden ist und die Vaterschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, wenn auch nicht nachgewiesen, aber doch bekannt gegeben war, – und wie sich im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben hat, inzwischen auch zweifelsfrei nachgewiesen ist, – stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedenfalls einen maßgeblich geänderten Sachverhalt dar. Eine im Ergebnis anders lautende Bewertung der Wertigkeit des Privat- und Familienlebens und dessen Schutzwürdigkeit, somit eine andere Interessensabwägung, scheint aufgrund dieser sich nachfolgend eingestellten Tatsache zumindest möglich. Aus diesem Grund wäre der Antrag des Beschwerdeführers als zulässig zu erachten gewesen und von der Behörde nach den Vorgaben des § 11 Abs 3 NAG aF sowie anhand der zu Art 8 EMRK ergangenen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu beurteilen und das Verfahren nach den weiteren Vorgaben des Gesetzes durchzuführen gewesen. Die Behörde hat zwar eine Beurteilung der Auswirkungen auf Art 8 EMRK vorgenommen und ist in ihrer Begründung auch zu einer umfassenden Darstellung tatsächlicher wie rechtlicher Natur gelangt, doch hätte dies folgerichtig zu einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher Vorgaben des NAG aF führen müssen.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner rechtskräftigen Ausweisung zweifacher Vater geworden ist und die Vaterschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde, wenn auch nicht nachgewiesen, aber doch bekannt gegeben war, – und wie sich im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergeben hat, inzwischen auch zweifelsfrei nachgewiesen ist, – stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedenfalls einen maßgeblich geänderten Sachverhalt dar. Eine im Ergebnis anders lautende Bewertung der Wertigkeit des Privat- und Familienlebens und dessen Schutzwürdigkeit, somit eine andere Interessensabwägung, scheint aufgrund dieser sich nachfolgend eingestellten Tatsache zumindest möglich. Aus diesem Grund wäre der Antrag des Beschwerdeführers als zulässig zu erachten gewesen und von der Behörde nach den Vorgaben des Paragraph 11, Absatz 3, NAG aF sowie anhand der zu Artikel 8, EMRK ergangenen Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu beurteilen und das Verfahren nach den weiteren Vorgaben des Gesetzes durchzuführen gewesen. Die Behörde hat zwar eine Beurteilung der Auswirkungen auf Artikel 8, EMRK vorgenommen und ist in ihrer Begründung auch zu einer umfassenden Darstellung tatsächlicher wie rechtlicher Natur gelangt, doch hätte dies folgerichtig zu einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung sämtlicher Vorgaben des NAG aF führen müssen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2014.17.2521.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.