RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/35/1819-2 RechtssatzSoweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang vorbringt, dass das Fahrverbot nach dem IG-L als Spezialnorm gegenüber der StVO anzusehen und insofern die Bestrafung wegen einer Übertretung von § 42 Abs 6 StVO rechtswidrig sei, erweist sich dieses Vorbringen als unbegründet. Die hier angenommenen Verwaltungsstraftatbestände sanktionieren nicht denselben Unwert. Während bei den Regelungen des IG-L Umweltschutzgedanken im Vordergrund stehen und diese auf die Sicherstellung einer entsprechenden Luftgüte abzielen, besteht der Zweck des § 42 Abs 6 StVO vorwiegend darin, die Bevölkerung vor Lärm während der Nachtzeit zu schützen (siehe etwa Pürstl, StVO [2011] Fn 21 zu § 42). Dieser unterschiedliche Regelungszweck zeigt sich auch anhand der normierten Ausnahmen von den jeweiligen Nachtfahrverboten. Neben gewissen, offenbar als unvermeidbar eingestuften Fahrten wird diesbezüglich im einen Fall auf Fahrzeuge mit geringen NOx-Emissionen abgestellt, also auf das Ziel einer möglichst geringen Luftverschmutzung, und im anderen Fall auf lärmarme Kraftfahrzeuge. Auch dies zeigt die unterschiedlichen Aspekte der beiden im vorliegenden Fall als verletzt angenommenen Rechtsvorschriften, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst und deshalb ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfallen würde. Der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens wird nicht schon durch eines der herangezogenen Delikte vollständig erschöpft, weshalb im Sinn des oben genannten VwGH-Erkenntnisses vom 23.5.2002, 2001/07/0182, keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt.Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Zusammenhang vorbringt, dass das Fahrverbot nach dem IG-L als Spezialnorm gegenüber der StVO anzusehen und insofern die Bestrafung wegen einer Übertretung von Paragraph 42, Absatz 6, StVO rechtswidrig sei, erweist sich dieses Vorbringen als unbegründet. Die hier angenommenen Verwaltungsstraftatbestände sanktionieren nicht denselben Unwert. Während bei den Regelungen des IG-L Umweltschutzgedanken im Vordergrund stehen und diese auf die Sicherstellung einer entsprechenden Luftgüte abzielen, besteht der Zweck des Paragraph 42, Absatz 6, StVO vorwiegend darin, die Bevölkerung vor Lärm während der Nachtzeit zu schützen (siehe etwa Pürstl, StVO [2011] Fn 21 zu Paragraph 42,). Dieser unterschiedliche Regelungszweck zeigt sich auch anhand der normierten Ausnahmen von den jeweiligen Nachtfahrverboten. Neben gewissen, offenbar als unvermeidbar eingestuften Fahrten wird diesbezüglich im einen Fall auf Fahrzeuge mit geringen NOx-Emissionen abgestellt, also auf das Ziel einer möglichst geringen Luftverschmutzung, und im anderen Fall auf lärmarme Kraftfahrzeuge. Auch dies zeigt die unterschiedlichen Aspekte der beiden im vorliegenden Fall als verletzt angenommenen Rechtsvorschriften, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst und deshalb ein weiter gehendes Strafbedürfnis entfallen würde. Der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens wird nicht schon durch eines der herangezogenen Delikte vollständig erschöpft, weshalb im Sinn des oben genannten VwGH-Erkenntnisses vom 23.5.2002, 2001/07/0182, keine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.35.1819.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.