RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum18.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/45/1139-1 Rechtssatz§ 1 Abs 3 RLV verlangt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nämlich nur dann, wenn ihnen dies – sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind – nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Damit kommt ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage, sich unbewaffnet eine ihm zwangsläufig erwachsenen Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann, wie dies § 22 Abs 2 Waffengesetz verlangt. Paragraph eins, Absatz 3, RLV verlangt von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Einschreiten außerhalb des Dienstes nämlich nur dann, wenn ihnen dies – sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind – nach den eigenen Umständen zumutbar ist. Damit kommt ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes nicht in die Lage, sich unbewaffnet eine ihm zwangsläufig erwachsenen Gefahr aussetzen zu müssen, der am zweckmäßigsten nur mit Waffengewalt begegnet werden kann, wie dies Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz verlangt. Auch aus § 43 BDG lässt sich nicht ableiten, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes sich einer derartigen Gefahrensituation unbewaffnet auszusetzen hätte. Da sich die aus § 43 Abs 1 und Abs 3 ergebenden Dienstpflichten ausdrücklich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten beziehen, kommen sie für die Zeit außer Dienst nicht zum Tragen. Schon angesichts der in § 1 Abs 3 RLV für das Einschreiten außerhalb des Dienstes verlangten Zumutbarkeit kann auch nicht gesagt werden, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erhalten bliebe, wenn sich dieses Organ außer Dienst nicht unbewaffnet einer qualifizierten Gefahr im Sinne des § 22 Abs 2 Waffengesetz aussetzt. § 1 Abs 3 RLV trifft insofern für das Verhalten außer Dienst eine besondere Regelung. Erweist sich ein Einschreiten außerhalb des Dienstes zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß als nicht zumutbar, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach § 1 Abs 3 RLV die Sicherheitsbehörde von dieser Gefahr zu verständigen.Auch aus Paragraph 43, BDG lässt sich nicht ableiten, dass ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes außerhalb des Dienstes sich einer derartigen Gefahrensituation unbewaffnet auszusetzen hätte. Da sich die aus Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 3, ergebenden Dienstpflichten ausdrücklich auf die dienstlichen Aufgaben des Beamten beziehen, kommen sie für die Zeit außer Dienst nicht zum Tragen. Schon angesichts der in Paragraph eins, Absatz 3, RLV für das Einschreiten außerhalb des Dienstes verlangten Zumutbarkeit kann auch nicht gesagt werden, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht erhalten bliebe, wenn sich dieses Organ außer Dienst nicht unbewaffnet einer qualifizierten Gefahr im Sinne des Paragraph 22, Absatz 2, Waffengesetz aussetzt. Paragraph eins, Absatz 3, RLV trifft insofern für das Verhalten außer Dienst eine besondere Regelung. Erweist sich ein Einschreiten außerhalb des Dienstes zur Abwehr einer gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Gefahr für Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder für fremdes Eigentum in großem Ausmaß als nicht zumutbar, haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach Paragraph eins, Absatz 3, RLV die Sicherheitsbehörde von dieser Gefahr zu verständigen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.45.1139.1
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