RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.09.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/1303-6 RechtssatzIn Anbetracht der gegebenen Höhen der streitverfangenen Schwimmbadüberdeckung ist es für das erkennende Gericht einleuchtend und überzeugend, dass von Seiten der Herstellerfirma an eine Schwimmnutzung (unter der Abdeckung) nicht gedacht ist, da die Anstoßgefahr viel zu hoch wäre, was selbstredend mit entsprechenden Haftungsfolgen verbunden sein könnte. Vielmehr dient die beschwerdegegenständliche Schiebeüberdachung bestimmungsgemäß dem Schutz des im Schwimmbecken befindlichen Wassers vor Verunreinigungen, außerdem kann eine bessere Erwärmung des Schwimmbadwassers erzielt werden. Auf der Grundlage einer konsensgemäßen Verwendung der streitverfangenen Schwimmbadüberdeckung dient diese (in Verbindung mit dem bereits bestehenden Schwimmbecken) nicht dem Schutz von Menschen (die darunter schwimmen), sondern dem Schutz des Schwimmbadwassers vor Verunreinigung, zudem vermag sich das Schwimmbadwasser unter der Abdeckung leichter zu erwärmen. Unter diesen Gesichtspunkten liegt aber kein Gebäude im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs 2 TBO 2011 vor, zumal das Tatbestandselement des „Schutzes von Menschen“ fehlt. Außerdem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch ein herkömmliches „Betreten“ des abgedeckten Schwimmbeckens angesichts der gegebenen Konstruktion nicht möglich, sondern nur ein klettermäßiges „Einsteigen“ über die vorgesehene Öffnung mit Handgriff an der Außen- und Innenseite.Unter diesen Gesichtspunkten liegt aber kein Gebäude im Sinne der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, TBO 2011 vor, zumal das Tatbestandselement des „Schutzes von Menschen“ fehlt. Außerdem ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch ein herkömmliches „Betreten“ des abgedeckten Schwimmbeckens angesichts der gegebenen Konstruktion nicht möglich, sondern nur ein klettermäßiges „Einsteigen“ über die vorgesehene Öffnung mit Handgriff an der Außen- und Innenseite. Bei bestimmungsgemäßer Verwendung der streitgegenständlichen Schiebeüberdachung dient diese – wie auch eine Folien- bzw Rollenabdeckung – nicht dem Schutz von Menschen, sondern ausschließlich dem Schutz von Sachen (Schwimmbadwasser), womit es rechtlich möglich ist, die vorliegend in Streit gezogene bauliche Anlage einer Schwimmbadüberdeckung der Bestimmung des § 6 Abs 3 lit a TBO 2011 zu unterstellen, respektive den dort genannten in den Mindestabstandsflächen zulässigen oberirdischen baulichen Anlagen.Bei bestimmungsgemäßer Verwendung der streitgegenständlichen Schiebeüberdachung dient diese – wie auch eine Folien- bzw Rollenabdeckung – nicht dem Schutz von Menschen, sondern ausschließlich dem Schutz von Sachen (Schwimmbadwasser), womit es rechtlich möglich ist, die vorliegend in Streit gezogene bauliche Anlage einer Schwimmbadüberdeckung der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zu unterstellen, respektive den dort genannten in den Mindestabstandsflächen zulässigen oberirdischen baulichen Anlagen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.1303.6
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.