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{'item': 'LVwG-2015/26/2715-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.11.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/26/2715-3 RechtssatzDie Registrierungspflicht nach § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 unterscheidet sich von jener nach § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 nicht unwesentlich und auch nicht nur in einem Punkt. Die Registrierungspflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 unterscheidet sich von jener nach Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 nicht unwesentlich und auch nicht nur in einem Punkt. So erfasst die Registrierungspflicht nach § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 Schusswaffen der Kategorien C und D, während von der (Nach)registrierungspflicht nach § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 nur Schusswaffen der Kategorie C betroffen sind. So erfasst die Registrierungspflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 Schusswaffen der Kategorien C und D, während von der (Nach)registrierungspflicht nach Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 nur Schusswaffen der Kategorie C betroffen sind. Die Registrierungspflicht entsteht im Fall des § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 beim Erwerb einer Schusswaffe (der Kategorie C oder D) und ist diese binnen 6 Wochen ab Erwerb zu erfüllen, dagegen war der Registrierungspflicht nach § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 im Zeitraum vom 01.10.2012 bis einschließlich 30.06.2014 nachzukommen. Die Registrierungspflicht entsteht im Fall des Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 beim Erwerb einer Schusswaffe (der Kategorie C oder D) und ist diese binnen 6 Wochen ab Erwerb zu erfüllen, dagegen war der Registrierungspflicht nach Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 im Zeitraum vom 01.10.2012 bis einschließlich 30.06.2014 nachzukommen. Die Registrierungspflicht gemäß § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung eines dazu ermächtigten Gewerbetreibenden über die Registrierung in Händen hat, wogegen im Fall des § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 die Registrierungspflicht als erfüllt anzusehen ist, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekanntgegeben wurden. Die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 ist erfüllt, sobald der Registrierungspflichtige die Bestätigung eines dazu ermächtigten Gewerbetreibenden über die Registrierung in Händen hat, wogegen im Fall des Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 die Registrierungspflicht als erfüllt anzusehen ist, sobald die geforderten Daten dem Gewerbetreibenden nachweislich bekanntgegeben wurden. Bei der anlässlich der Registrierung nach § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 vom Registrierungspflichtigen abzugebenden Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien C oder D ist allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, keine zulässige Begründung; im Falle einer Registrierung nach § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 gilt jedenfalls der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz der Waffen der Kategorie C. Bei der anlässlich der Registrierung nach Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 vom Registrierungspflichtigen abzugebenden Begründung für den Besitz von Schusswaffen der Kategorien C oder D ist allein der Wille die Schusswaffe besitzen zu wollen, keine zulässige Begründung; im Falle einer Registrierung nach Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 gilt jedenfalls der bisherige Besitz als Begründung für den Besitz der Waffen der Kategorie C. Nur bei einer Registrierung nach § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 kann die geforderte Registrierung mittels Bürgerkarte im elektronischen Weg erfolgen, während dies bei einer Registrierung gemäß § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 nicht möglich ist. Nur bei einer Registrierung nach Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 kann die geforderte Registrierung mittels Bürgerkarte im elektronischen Weg erfolgen, während dies bei einer Registrierung gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 nicht möglich ist. Mit Blick auf diese Unterschiede einer Registrierung von Schusswaffen nach der Bestimmung des § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 einerseits und einer solchen nach § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996 andererseits ist nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts die dem Beschwerdeführer vorgeworfene (und in einer Unterlassung bestehende) Tathandlung so präzise zu umschreiben, dass ohne Zweifel feststeht, wofür der Rechtsmittelwerber zur Rechenschaft gezogen werden soll, sei es nun für eine Verletzung der Registrierungspflicht nach § 33 Abs 1 Waffengesetz 1996 oder für eine Missachtung der Pflicht zur Nachregistrierung gemäß § 58 Abs 2 Waffengesetz 1996.Mit Blick auf diese Unterschiede einer Registrierung von Schusswaffen nach der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 einerseits und einer solchen nach Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996 andererseits ist nach Überzeugung des erkennenden Verwaltungsgerichts die dem Beschwerdeführer vorgeworfene (und in einer Unterlassung bestehende) Tathandlung so präzise zu umschreiben, dass ohne Zweifel feststeht, wofür der Rechtsmittelwerber zur Rechenschaft gezogen werden soll, sei es nun für eine Verletzung der Registrierungspflicht nach Paragraph 33, Absatz eins, Waffengesetz 1996 oder für eine Missachtung der Pflicht zur Nachregistrierung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Waffengesetz 1996. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.26.2715.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.