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{'item': 'LVwG-2015/31/2892-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.12.2015 GeschäftszahlLVwG-2015/31/2892-1 RechtssatzDie von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Judikatur, wonach die Baubehörde selbst dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, von Amts wegen zu überprüfen hat, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (Hinweis auf VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023), ist zu entgegnen, dass das angeführte Judikat zur Oberösterreichischen Bauordnung ergangen ist, die im Gegensatz zur Tiroler Bauordnung keine taxative Aufzählung subjektiv-öffentlicher Rechte vorsieht. Dementsprechend führt der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung der zitierten Entscheidung aus, „..die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden subjektivöffentlichen Rechte sind zwar in § 31 Abs 4 BauO geregelt. Sie sind in dieser Bestimmung jedoch nicht taxativ aufgezählt, was aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ hervorgeht.“Die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte Judikatur, wonach die Baubehörde selbst dort, wo die Widmungskategorie dem Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, von Amts wegen zu überprüfen hat, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (Hinweis auf VwGH 15.5.2014, 2013/05/0023), ist zu entgegnen, dass das angeführte Judikat zur Oberösterreichischen Bauordnung ergangen ist, die im Gegensatz zur Tiroler Bauordnung keine taxative Aufzählung subjektiv-öffentlicher Rechte vorsieht. Dementsprechend führt der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung der zitierten Entscheidung aus, „..die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigenden subjektivöffentlichen Rechte sind zwar in Paragraph 31, Absatz 4, BauO geregelt. Sie sind in dieser Bestimmung jedoch nicht taxativ aufgezählt, was aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ hervorgeht.“ Abweichendes gilt für die zur Kärntner Bauordnung ergangene Judikatur, welche in der Beschwerde ebenso als Argumentationslinie für einen gebotenen umfassenderen Immissionsschutz zitiert wurde: Hier räumt § 23 Abs 3 lit h iVm § 26 K-BO 1996 ein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend ein, eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch das Vorhaben geltend zu machen, konkret wird in der angeführten Bestimmung der „Schutz der Gesundheit der Anrainer“ ausdrücklich als Nachbarrecht vorgesehen. Eine solche Befugnis ist der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in § 26 Abs 3 TBO 2011 hingegen nicht zu entnehmen.Hier räumt Paragraph 23, Absatz 3, Litera h, in Verbindung mit Paragraph 26, K-BO 1996 ein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend ein, eine mögliche Gesundheitsgefährdung durch das Vorhaben geltend zu machen, konkret wird in der angeführten Bestimmung der „Schutz der Gesundheit der Anrainer“ ausdrücklich als Nachbarrecht vorgesehen. Eine solche Befugnis ist der taxativen Aufzählung der Nachbarrechte in Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011 hingegen nicht zu entnehmen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2015:LVwG.2015.31.2892.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.