RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.05.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/37/3155-8 RechtssatzNach § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 ist (
- ua)das Zuwiderhandeln gegen gem § 34 Abs 2 WRG 1959 verfügte Anordnungen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen strafbar. Die Herbeiführung einer Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer ist – anders als nach § 137 Abs 2 Z 4 WRG 1959 – nicht tatbildlich. Nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 ist (
- ua)das Zuwiderhandeln gegen gem Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 verfügte Anordnungen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen strafbar. Die Herbeiführung einer Gefahr für die Sicherheit oder das Leben von Menschen oder eine erhebliche Gefahr für die Gewässer ist – anders als nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 4, WRG 1959 – nicht tatbildlich. § 181b Abs 1 StGB ist ein Gefährdungsdelikt, der tatbildliche Umgang mit Abfällen muss potentiell zur Herbeiführung einer der vier angeführten Gefährdungsalternativen geeignet sein. Für die Strafbarkeit nach § 137 Abs 1 Z 15 WRG 1959 genügt allein das Zuwiderhandeln gegen auf § 34 Abs 2 WRG 1959 gestützte Anordnungen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen.Paragraph 181 b, Absatz eins, StGB ist ein Gefährdungsdelikt, der tatbildliche Umgang mit Abfällen muss potentiell zur Herbeiführung einer der vier angeführten Gefährdungsalternativen geeignet sein. Für die Strafbarkeit nach Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15, WRG 1959 genügt allein das Zuwiderhandeln gegen auf Paragraph 34, Absatz 2, WRG 1959 gestützte Anordnungen zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen. Die Tatbestände der §§ 180 und 181 StGB sind vom Gesetzgeber als potentielle Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Ein Täter muss in vorsätzlicher oder – im Fall des § 181 StGB fahrlässiger – Weise entgegen einer Norm ein Umweltmedium, also Luft, Wasser oder Boden, verunreinigen oder sonst beeinträchtigen. Darin liegt der partielle Verletzungserfolg. Tatbestandsmäßig wird das verpönte Verhalten aber nur, wenn eine weitere Eigenwertkomponente einer potentiellen Gefahr konstatiert werden kann Die potentielle Gefährlichkeit stellt sohin ein objektives Tatbestandsmerkmal dar, das vom tatbestandsmäßigen Vorsatz zum Tatzeitpunkt mitumfasst zu sein hat. Die Gefahr bzw Gefährdung ist Erfolgsunrechtsmerkmal und in einer Prüfung im Nachhinein zu beurteilen und zu konstatieren.Die Tatbestände der Paragraphen 180 und 181 StGB sind vom Gesetzgeber als potentielle Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Ein Täter muss in vorsätzlicher oder – im Fall des Paragraph 181, StGB fahrlässiger – Weise entgegen einer Norm ein Umweltmedium, also Luft, Wasser oder Boden, verunreinigen oder sonst beeinträchtigen. Darin liegt der partielle Verletzungserfolg. Tatbestandsmäßig wird das verpönte Verhalten aber nur, wenn eine weitere Eigenwertkomponente einer potentiellen Gefahr konstatiert werden kann Die potentielle Gefährlichkeit stellt sohin ein objektives Tatbestandsmerkmal dar, das vom tatbestandsmäßigen Vorsatz zum Tatzeitpunkt mitumfasst zu sein hat. Die Gefahr bzw Gefährdung ist Erfolgsunrechtsmerkmal und in einer Prüfung im Nachhinein zu beurteilen und zu konstatieren. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.37.3155.8
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