RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum28.07.2016 GeschäftszahlLVwG-2016/23/1371-4 RechtssatzDie Einstellung der weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist gemäß § 35 Abs 1 letzter Satz TBO nur bei Gefahr im Verzug möglich. Ob Gefahr in Verzug vorliegt, ist in Ansehung der Schutzinteressen und des Schutzzweckes der TBO eine Sachfrage die einer gutachterlichen Beurteilung unterliegt. Jenes Organ, das die hier zu prüfenden Zwangsakte gesetzt hat, ist in seiner Zeugenaussage insbesondere von Fragen der Statik ausgegangen. Nach Ansicht des Organes sei dadurch, dass an Stelle einer hölzernen Dachkonstruktion eine Betondecke errichtet werden sollte, jedenfalls ein statisch bedenklicher Zustand gegeben. Eine gutachterliche Beurteilung der tatsächlich vorhandenen Situation erfolgte aus Sicht des handelnden Organes, der selbst über keine besonderen bautechnischen Kenntnisse verfügt, aber nicht. Weiters hat der den Zwangsakt setzende Gemeindepolizist an diesem Tag die Baustelle selbst nie betreten, sondern sein Wissen rein aus den Aussagen des Beschwerdeführers gewonnen. Bei einer solcherart abgeklärten „Gefahreneinschätzung“ handelt es sich weder um das Gutachten eines Sachverständigen, noch um die fachliche Stellungnahme einer für das Bauwesen sachverständigen Person. Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass der als Zeuge einvernommene Gemeindepolizist selbst auf Grund einer Mitteilung des Bauamtsleiters DI Moschen davon ausgegangen ist, dass die weitere Bauausführung bereits bescheidmäßig untersagt worden wäre.Die Einstellung der weitere Bauausführung durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ist gemäß Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz TBO nur bei Gefahr im Verzug möglich. Ob Gefahr in Verzug vorliegt, ist in Ansehung der Schutzinteressen und des Schutzzweckes der TBO eine Sachfrage die einer gutachterlichen Beurteilung unterliegt. Jenes Organ, das die hier zu prüfenden Zwangsakte gesetzt hat, ist in seiner Zeugenaussage insbesondere von Fragen der Statik ausgegangen. Nach Ansicht des Organes sei dadurch, dass an Stelle einer hölzernen Dachkonstruktion eine Betondecke errichtet werden sollte, jedenfalls ein statisch bedenklicher Zustand gegeben. Eine gutachterliche Beurteilung der tatsächlich vorhandenen Situation erfolgte aus Sicht des handelnden Organes, der selbst über keine besonderen bautechnischen Kenntnisse verfügt, aber nicht. Weiters hat der den Zwangsakt setzende Gemeindepolizist an diesem Tag die Baustelle selbst nie betreten, sondern sein Wissen rein aus den Aussagen des Beschwerdeführers gewonnen. Bei einer solcherart abgeklärten „Gefahreneinschätzung“ handelt es sich weder um das Gutachten eines Sachverständigen, noch um die fachliche Stellungnahme einer für das Bauwesen sachverständigen Person. Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass der als Zeuge einvernommene Gemeindepolizist selbst auf Grund einer Mitteilung des Bauamtsleiters DI Moschen davon ausgegangen ist, dass die weitere Bauausführung bereits bescheidmäßig untersagt worden wäre. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2016.23.1371.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.