RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.09.2016 GeschäftszahlLVwG-2015/31/2880-2 RechtssatzZutreffend ist, dass der Mangel im Gegenstandsfall in der konsenswidrigen, der Bedingung 7. des Betriebsaufnahmebewilligungsbescheides vom 26.11.2010 zuwiderlaufen, Nutzung des "BB Heliports" liegt. Den erläuternden Bemerkungen zu § 76 LFG kann entnommen werden, dass die Untersagung der Ausübung der Zivilflugplatz-Bewilligung im Gegensatz zum Widerruf gemäß § 77 LFG eine vorläufige Maßnahme darstellt, die auf den Rechtsbestand der Zivilflugplatz-Genehmigung ohne Einfluss ist.Den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 76, LFG kann entnommen werden, dass die Untersagung der Ausübung der Zivilflugplatz-Bewilligung im Gegensatz zum Widerruf gemäß Paragraph 77, LFG eine vorläufige Maßnahme darstellt, die auf den Rechtsbestand der Zivilflugplatz-Genehmigung ohne Einfluss ist. Dieser gesetzlichen Intention des aufrechten Bestandes der Zivilflugplatz-Bewilligung bei Untersagung der Ausübung des Betriebes folgend erweist sich der von der belangten Behörde mit dem bekämpften Bescheid im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung erfolgte auf § 77 lit e LFG gestützte gleichzeitige Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung vom 02.08.2007 als überschießend:Dieser gesetzlichen Intention des aufrechten Bestandes der Zivilflugplatz-Bewilligung bei Untersagung der Ausübung des Betriebes folgend erweist sich der von der belangten Behörde mit dem bekämpften Bescheid im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung erfolgte auf Paragraph 77, Litera e, LFG gestützte gleichzeitige Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung vom 02.08.2007 als überschießend: Nicht ohne Grund sieht § 77 LFG den Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung außer in bestimmten (hier nicht vorliegenden) Fallkonstellationen lediglich dann vor, wenn der Flugplatzbetrieb gemäß § 76 untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden (vgl § 77 lit e LFG). Daraus lässt sich unzweifelhaft schlussfolgern, dass dem Inhaber eines untersagten Flugbetriebes die Möglichkeit geboten werden soll, den Flugbetrieb nach Mängelbehebung wiederaufzunehmen. Für das gefertigte Gericht ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine nicht genehmigungskonforme Betriebsausübung einen im Sinne dieser Bestimmung nicht behebbaren Mangel darstellen soll.Nicht ohne Grund sieht Paragraph 77, LFG den Widerruf der Zivilflugplatz-Bewilligung außer in bestimmten (hier nicht vorliegenden) Fallkonstellationen lediglich dann vor, wenn der Flugplatzbetrieb gemäß Paragraph 76, untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden vergleiche Paragraph 77, Litera e, LFG). Daraus lässt sich unzweifelhaft schlussfolgern, dass dem Inhaber eines untersagten Flugbetriebes die Möglichkeit geboten werden soll, den Flugbetrieb nach Mängelbehebung wiederaufzunehmen. Für das gefertigte Gericht ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine nicht genehmigungskonforme Betriebsausübung einen im Sinne dieser Bestimmung nicht behebbaren Mangel darstellen soll. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2016:LVwG.2015.31.2880.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.