RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.04.2017 GeschäftszahlLVwG-2017/35/0774-1 RechtssatzEntsprechend dem Beschwerdevorbringen war zu prüfen, ob eine Bestrafung sowohl nach § 45 Abs 2 lit b als auch nach § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstößt. Dies ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu verneinen. Im Sinn des § 22 Abs 2 VStG liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Verhängung zweier Strafen nebeneinander vor, weil sich die zwei Strafdrohungen, unter die die gegenständliche Tat fällt, nicht ausschließen. Eine unzulässige Doppelbestrafung läge im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann vor, wenn nach der Ausschöpfung des materiell-rechtlichen Unrechtsgehaltes eines Sachverhaltes durch eine bereits ergangene Verurteilung eine weitere Verurteilung in Bezug auf denselben Sachverhalt erfolgen würde (siehe etwa VfSlg 14.696/1996; VwGH 23.5.2002, 2001/07/0182). Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, da die hier angenommenen Verwaltungsstraftatbestände nicht denselben Unwert sanktionieren. Während bei § 45 Abs 2 lit b TNSchG 2005 die bewilligungslose Errichtung einer Werbeeinrichtung sanktioniert wird und der Unwert der Tat insofern darin besteht, dass eine bestimmte, naturschutzrechtlich sensible Handlung ausgeführt wird, ohne die hierfür erforderliche und die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorgaben gewährleistende Bewilligung einzuholen, besteht der Zweck des § 45 Abs 3 lit b TNSchG 2005 darin, die Einhaltung von behördlichen Anordnungen sicherzustellen.Entsprechend dem Beschwerdevorbringen war zu prüfen, ob eine Bestrafung sowohl nach Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, als auch nach Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstößt. Dies ist aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes zu verneinen. Im Sinn des Paragraph 22, Absatz 2, VStG liegen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Verhängung zweier Strafen nebeneinander vor, weil sich die zwei Strafdrohungen, unter die die gegenständliche Tat fällt, nicht ausschließen. Eine unzulässige Doppelbestrafung läge im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann vor, wenn nach der Ausschöpfung des materiell-rechtlichen Unrechtsgehaltes eines Sachverhaltes durch eine bereits ergangene Verurteilung eine weitere Verurteilung in Bezug auf denselben Sachverhalt erfolgen würde (siehe etwa VfSlg 14.696 aus 1996,; VwGH 23.5.2002, 2001/07/0182). Dies trifft im vorliegenden Fall aber nicht zu, da die hier angenommenen Verwaltungsstraftatbestände nicht denselben Unwert sanktionieren. Während bei Paragraph 45, Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005 die bewilligungslose Errichtung einer Werbeeinrichtung sanktioniert wird und der Unwert der Tat insofern darin besteht, dass eine bestimmte, naturschutzrechtlich sensible Handlung ausgeführt wird, ohne die hierfür erforderliche und die Einhaltung der naturschutzrechtlichen Vorgaben gewährleistende Bewilligung einzuholen, besteht der Zweck des Paragraph 45, Absatz 3, Litera b, TNSchG 2005 darin, die Einhaltung von behördlichen Anordnungen sicherzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2017:LVwG.2017.35.0774.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.