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{'item': 'LVwG-2017/15/2902-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum26.02.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/15/2902-5 RechtssatzEntscheidendes Kriterium dafür, dass eine geschlossene Ortschaft vorliegt, ist sohin, dass das Vorhaben durch entsprechende Gebäude bzw Einrichtungen umschlossen ist. § 3 Abs 2 TNSchG 2005 kann nicht in die Richtung verstanden werden, dass von einer geschlossenen Ortschaft auch dann zu sprechen wäre, wenn ein Vorhaben an ein solches angrenzt, selbst allerdings nicht nach allen Seiten hin von Gebäuden oder anderen, in § 3 Abs 2 TNSchG 2005 angeführten, Einrichtungen umschlossen ist. Eine derartige Auslegung stünde auch jedenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen des Tiroler Naturschutzgesetzes, könnte doch durch eine derartige Auslegung der Bereich, in welchem Maßnahmen ohne vorherige Durchführung eines Verfahrens nach dem Tiroler Naturschutzgesetz gesetzt werden können, durch ein aneinander ketten von entsprechenden Vorhaben quasi unbegrenzt erweitert und so die diesbezüglichen Bewilligungsvorbehalte des Naturschutzgesetzes ausgeschaltet werden. Entscheidendes Kriterium dafür, dass eine geschlossene Ortschaft vorliegt, ist sohin, dass das Vorhaben durch entsprechende Gebäude bzw Einrichtungen umschlossen ist. Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 kann nicht in die Richtung verstanden werden, dass von einer geschlossenen Ortschaft auch dann zu sprechen wäre, wenn ein Vorhaben an ein solches angrenzt, selbst allerdings nicht nach allen Seiten hin von Gebäuden oder anderen, in Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 angeführten, Einrichtungen umschlossen ist. Eine derartige Auslegung stünde auch jedenfalls im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen des Tiroler Naturschutzgesetzes, könnte doch durch eine derartige Auslegung der Bereich, in welchem Maßnahmen ohne vorherige Durchführung eines Verfahrens nach dem Tiroler Naturschutzgesetz gesetzt werden können, durch ein aneinander ketten von entsprechenden Vorhaben quasi unbegrenzt erweitert und so die diesbezüglichen Bewilligungsvorbehalte des Naturschutzgesetzes ausgeschaltet werden. Zumal daher durch ein willkürliches Anfügen von baulichen Einrichtungen an bereits bestehende geschlossenen Ortschaften jeweils im Randbereich der Schutzbereich nach dem Tiroler Naturschutzgesetz ohne Durchführung eines entsprechenden Verfahrens verringert würde, stünde eine derartige Auslegung im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen gemäß § 1 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz. Nach § 3 Abs 2 Tiroler Naturschutzgesetz kann sohin von einer geschlossenen Ortschaft nur dann gesprochen werden, wenn das Vorhaben tatsächlich von Gebäuden bzw Einrichtungen nach § 3 Abs 2 TNSchG 2005 umschlossen ist. Soweit ein Vorhaben angrenzend an derartige Gebäude bzw Einrichtungen ausgeführt wird, so ist dieses außerhalb geschlossener Ortschaften gelegen und damit bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig.Zumal daher durch ein willkürliches Anfügen von baulichen Einrichtungen an bereits bestehende geschlossenen Ortschaften jeweils im Randbereich der Schutzbereich nach dem Tiroler Naturschutzgesetz ohne Durchführung eines entsprechenden Verfahrens verringert würde, stünde eine derartige Auslegung im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz. Nach Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Naturschutzgesetz kann sohin von einer geschlossenen Ortschaft nur dann gesprochen werden, wenn das Vorhaben tatsächlich von Gebäuden bzw Einrichtungen nach Paragraph 3, Absatz 2, TNSchG 2005 umschlossen ist. Soweit ein Vorhaben angrenzend an derartige Gebäude bzw Einrichtungen ausgeführt wird, so ist dieses außerhalb geschlossener Ortschaften gelegen und damit bei Erfüllung der weiteren Tatbestandsvoraussetzungen naturschutzrechtlich bewilligungspflichtig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.15.2902.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.