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{'item': 'LVwG-2018/31/0261-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/0261-1 RechtssatzEs ist daher davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber hinsichtlich solcher Wohnungen, deren Mietpreise den jeweiligen Höchstsatz der Verordnung überschreiten, keine ausdrückliche Regelung dergestalt treffen wollte, dass diese nur unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs (mit)finanziert werden können. Dass eine solche Regelung ganz offensichtlich nicht angestrebt wurde, erhellt neben der angeführten gesetzgeberischen Intention und mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch daraus, dass § 14 Abs 2 TMSG – freilich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung – „zur Vermeidung besonderer Härtefälle“ eine Zusatzleistung zur Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs auch über die in der Verordnung nach § 6 Abs 3 festgelegten Höchstsätze hinaus vorsieht (vgl § 14 Abs 2 TMSG). Auf die im Licht des § TMSG gebotene Sozialadäquanz einer an die Mutter eines Säuglings gerichtete Anordnung, sich und ihrem Sohn innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten eine billigere gemeinsame Wohnung zu organisieren, brauchte daher im Gegenstandsfall gar nicht näher eingegangen werden. Das Ausmaß der Überschreitung des jeweiligen Höchstsatzes durch die tatsächlichen Wohnkosten kann daher – im Lichte der Ziele und Grundsätze der Mindestsicherung – allenfalls bei der Beurteilung, inwiefern ein besonderer Härtefall im Sinn des § 14 Abs 2 TMSG vorliegt, eine Argumentationshilfe liefern.Es ist daher davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber hinsichtlich solcher Wohnungen, deren Mietpreise den jeweiligen Höchstsatz der Verordnung überschreiten, keine ausdrückliche Regelung dergestalt treffen wollte, dass diese nur unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Titel Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs (mit)finanziert werden können. Dass eine solche Regelung ganz offensichtlich nicht angestrebt wurde, erhellt neben der angeführten gesetzgeberischen Intention und mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung auch daraus, dass Paragraph 14, Absatz 2, TMSG – freilich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung – „zur Vermeidung besonderer Härtefälle“ eine Zusatzleistung zur Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfs auch über die in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsätze hinaus vorsieht vergleiche Paragraph 14, Absatz 2, TMSG). Auf die im Licht des Paragraph TMSG gebotene Sozialadäquanz einer an die Mutter eines Säuglings gerichtete Anordnung, sich und ihrem Sohn innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten eine billigere gemeinsame Wohnung zu organisieren, brauchte daher im Gegenstandsfall gar nicht näher eingegangen werden. Das Ausmaß der Überschreitung des jeweiligen Höchstsatzes durch die tatsächlichen Wohnkosten kann daher – im Lichte der Ziele und Grundsätze der Mindestsicherung – allenfalls bei der Beurteilung, inwiefern ein besonderer Härtefall im Sinn des Paragraph 14, Absatz 2, TMSG vorliegt, eine Argumentationshilfe liefern. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.0261.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.