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{'item': 'LVwG-2018/31/0140-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/31/0140-3 RechtssatzHinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass auch die Zahlungen für Kreditraten für die Aufnahme des Wohnkredites einkommensmindernd in Abzug zu bringen sind, wird festgehalten, dass das Tiroler Mindestsicherungsgesetz in § 6 hinsichtlich der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes ausdrücklich nur für Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben vorsieht. Eine Übernahme von Kreditraten, gleich welcher Art, zur Finanzierung von Eigentum ist dabei jedenfalls nicht vorgesehen. Zumal das TMSG auch sonst keine abweichende Definition des Begriffs „Wohnkosten“ kennt, können auch bei dem nach § 18 Abs 2 TMSG zu berücksichtigenden Kosten Kreditraten für den Erwerb eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung nicht berücksichtigt werden.Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass auch die Zahlungen für Kreditraten für die Aufnahme des Wohnkredites einkommensmindernd in Abzug zu bringen sind, wird festgehalten, dass das Tiroler Mindestsicherungsgesetz in Paragraph 6, hinsichtlich der Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes ausdrücklich nur für Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben vorsieht. Eine Übernahme von Kreditraten, gleich welcher Art, zur Finanzierung von Eigentum ist dabei jedenfalls nicht vorgesehen. Zumal das TMSG auch sonst keine abweichende Definition des Begriffs „Wohnkosten“ kennt, können auch bei dem nach Paragraph 18, Absatz 2, TMSG zu berücksichtigenden Kosten Kreditraten für den Erwerb eines Hauses bzw. einer Eigentumswohnung nicht berücksichtigt werden. Dies gilt in einer systematischen Auslegung des TMSG insbesondere auch deshalb, weil im gegenteiligen Fall die Mindestsicherung zur Vermögensschaffung dienen würde: Wenn bei den nach § 18 Abs 2 TMSG zu berücksichtigenden Wohnkosten Kreditraten zur Wohnungsraumschaffung berücksichtigt und daraus ein mindestsicherungsrechtlicher Anspruch resultieren würde, so würde daraus indirekt eine Vermögensanhäufung aus Mindestsicherungsmitteln erfolgen.Dies gilt in einer systematischen Auslegung des TMSG insbesondere auch deshalb, weil im gegenteiligen Fall die Mindestsicherung zur Vermögensschaffung dienen würde: Wenn bei den nach Paragraph 18, Absatz 2, TMSG zu berücksichtigenden Wohnkosten Kreditraten zur Wohnungsraumschaffung berücksichtigt und daraus ein mindestsicherungsrechtlicher Anspruch resultieren würde, so würde daraus indirekt eine Vermögensanhäufung aus Mindestsicherungsmitteln erfolgen. Es daher davon auszugehen, dass Rückzahlungsraten für eine Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Eigentumswohnung mindestsicherungsrechtlich keine Berücksichtigung finden können (vgl in diesem Sinn auch Landesverwaltungsgericht Tirol vom 10.6.2015, LVwG-2015/15/1158-2).Es daher davon auszugehen, dass Rückzahlungsraten für eine Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Eigentumswohnung mindestsicherungsrechtlich keine Berücksichtigung finden können vergleiche in diesem Sinn auch Landesverwaltungsgericht Tirol vom 10.6.2015, LVwG-2015/15/1158-2). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.31.0140.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.