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{'item': 'LVwG-2017/35/1963-8'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.03.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/35/1963-8 RechtssatzDie Sachverständige ist bei der zu klärenden Frage, ob bei Realisierung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintreten würde, zu Recht von der Gesamtheit der Anteilsrechte, ausgegangen. Nach § 36h Abs 1 TFLG 1996 hat die Agrargemeinschaft „die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. Dass nun aber die Nutzungsrechte in der von der Sachverständigen angenommenen Höhe tatsächlich bestehen, wird von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Zwar sind etwa nach § 54 Abs 6 TFLG 1996 unter bestimmten Voraussetzungen Anteilsrechte von Amts wegen als erloschen zu erklären oder hat nach § 38 Abs 8 TFLG 1996 der Nutzungsberechtigte dann, wenn an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn des § 33 Abs 2 lit c dauerhaft kein Bedarf mehr besteht, dies der Gemeinde samt den Antrag,

  1. a)das Anteilsrecht für erloschen zu erkären , oder
  2. b)das Anteilsrecht auf eine neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen, anzuzeigen und die Gemeinde diese Anzeige ohne unnötigen Aufschub der Agrarbehörde mitzuteilen; ohne dass aber in einem der genannten Verfahren das tatsächliche Erlöschen eines Anteilsrechtes festgestellt worden ist, darf die Agrarbehörde oder in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht – mögen allenfalls auch die Voraussetzungen für ein Erlöschen tatsächlich vorliegen - nicht vom Nichtbestehen rechtlich ausdrücklich zustehender Anteilsrechte ausgehen und diese Annahme, wie im vorliegenden Fall, einem Verfahren nach§ 40 Abs 1 TFLG 1996 zugrunde legen.Die Sachverständige ist bei der zu klärenden Frage, ob bei Realisierung des gegenständlichen Rechtsgeschäftes eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der Agrargemeinschaft oder der Stammsitzliegenschaften eintreten würde, zu Recht von der Gesamtheit der Anteilsrechte, ausgegangen. Nach Paragraph 36 h, Absatz eins, TFLG 1996 hat die Agrargemeinschaft „die Ausübbarkeit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte durch die Nutzungsberechtigten zu gewährleisten. Dass nun aber die Nutzungsrechte in der von der Sachverständigen angenommenen Höhe tatsächlich bestehen, wird von den Verfahrensparteien nicht bestritten. Zwar sind etwa nach Paragraph 54, Absatz 6, TFLG 1996 unter bestimmten Voraussetzungen Anteilsrechte von Amts wegen als erloschen zu erklären oder hat nach Paragraph 38, Absatz 8, TFLG 1996 der Nutzungsberechtigte dann, wenn an einem Anteilsrecht an einem Grundstück im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, dauerhaft kein Bedarf mehr besteht, dies der Gemeinde samt den Antrag,
  3. a)das Anteilsrecht für erloschen zu erkären , oder
  4. b)das Anteilsrecht auf eine neue Stammsitzliegenschaft zu übertragen, anzuzeigen und die Gemeinde diese Anzeige ohne unnötigen Aufschub der Agrarbehörde mitzuteilen; ohne dass aber in einem der genannten Verfahren das tatsächliche Erlöschen eines Anteilsrechtes festgestellt worden ist, darf die Agrarbehörde oder in weiterer Folge das Landesverwaltungsgericht – mögen allenfalls auch die Voraussetzungen für ein Erlöschen tatsächlich vorliegen - nicht vom Nichtbestehen rechtlich ausdrücklich zustehender Anteilsrechte ausgehen und diese Annahme, wie im vorliegenden Fall, einem Verfahren nach§ 40 Absatz eins, TFLG 1996 zugrunde legen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.35.1963.8

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.