RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/20/0961-3 RechtssatzNach § 88a Abs 1 Stadtrecht des Landeshauptstadt Innsbruck 1975 sind mit dem Ablauf des 31.12.2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs, in der die Berufung nach § 41 Abs 1 leg cit ab dem
- Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen. Davon abweichend sind bei der Berufungskommission in Abgabensachen nach § 5 Abs 1 Tiroler Abgabengesetzes in der Fassung LGBl Nr 97/2009 anhängige Berufungsverfahren vom Stadtsenat fortzusetzen. Der Stadtsenat wurde somit erst am 01.01.2014 für (noch) anhängige Berufungsverfahren zuständig. Nach Paragraph 88 a, Absatz eins, Stadtrecht des Landeshauptstadt Innsbruck 1975 sind mit dem Ablauf des 31.12.2013 in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereichs, in der die Berufung nach Paragraph 41, Absatz eins, leg cit ab dem
- Jänner 2014 ausgeschlossen ist, anhängige Berufungsverfahren von der bisher zuständigen Behörde fortzusetzen. Davon abweichend sind bei der Berufungskommission in Abgabensachen nach Paragraph 5, Absatz eins, Tiroler Abgabengesetzes in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 97 aus 2009, anhängige Berufungsverfahren vom Stadtsenat fortzusetzen. Der Stadtsenat wurde somit erst am 01.01.2014 für (noch) anhängige Berufungsverfahren zuständig. Durch das aufhebende Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes tritt ein Verfahren in jenes Stadium zurück, in dem es sich vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides befunden hat. Dies bedeutet, dass der auf Grund des Übergangsbestimmungen der Stadtsenat anstelle der vormaligen Berufungskommission in Abgabensachen über die Berufung zu entscheiden hatte. Den Beschwerdeführern wurde im Übrigen eine Baubewilligung für ein Wohnhaus (anstelle von Lagerräumen), das überdies gegenüber dem ursprünglichen Bauvorhaben anders situiert ist, somit ein Alius erteilt (vgl VwGH 15.07.2003, 2002/05/0743). Es ist daher in Bezug auf dieses Objekt jedenfalls nicht zu einer Vorschreibung eines Erschließungs- bzw eines Gehsteigbeitrages nach dem TVAG oder nach früheren vergleichbaren Rechtsvorschriften gekommen. Hinsichtlich des ursprünglich geplanten Nebengebäudes wurde die Abgabenvorschreibung wegen des Erlöschens des Abgabenanspruchs wieder rückgängig gemacht. Die Abgabenbehörde war daher – durch im Einklang mit dem Grundsatz der Einmalbesteuerung (vgl VwGH 31.08.2016, Ro 2014/14/0110) – im Zusammenhang mit dem den Beschwerdeführern im Jahre 2011 bewilligten Neubau berechtigt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die gesamte Baumasse des ursprünglich von den Nachbarn der Beschwerdeführer geplanten Nebengebäudes zu ersetzen.Den Beschwerdeführern wurde im Übrigen eine Baubewilligung für ein Wohnhaus (anstelle von Lagerräumen), das überdies gegenüber dem ursprünglichen Bauvorhaben anders situiert ist, somit ein Alius erteilt vergleiche VwGH 15.07.2003, 2002/05/0743). Es ist daher in Bezug auf dieses Objekt jedenfalls nicht zu einer Vorschreibung eines Erschließungs- bzw eines Gehsteigbeitrages nach dem TVAG oder nach früheren vergleichbaren Rechtsvorschriften gekommen. Hinsichtlich des ursprünglich geplanten Nebengebäudes wurde die Abgabenvorschreibung wegen des Erlöschens des Abgabenanspruchs wieder rückgängig gemacht. Die Abgabenbehörde war daher – durch im Einklang mit dem Grundsatz der Einmalbesteuerung vergleiche VwGH 31.08.2016, Ro 2014/14/0110) – im Zusammenhang mit dem den Beschwerdeführern im Jahre 2011 bewilligten Neubau berechtigt, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die gesamte Baumasse des ursprünglich von den Nachbarn der Beschwerdeführer geplanten Nebengebäudes zu ersetzen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.20.0961.3