RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/23/0639-8 RechtssatzWie der Bestimmung des § 36 Abs 1 TGO zu entnehmen ist, ist jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind nur mit Genehmigung des Bürgermeisters zulässig. Nach grammatischer Auslegung definiert der Begriff „Hörfunkaufnahme“ die Aufnahme von Tönen wie Sprache und Musik, die zeitversetzt im Hörfunk gesendet werden sollen. Allerdings ist bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift auch der jeweilige Schutzzweck zu beachten.Wie der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, TGO zu entnehmen ist, ist jedermann nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind nur mit Genehmigung des Bürgermeisters zulässig. Nach grammatischer Auslegung definiert der Begriff „Hörfunkaufnahme“ die Aufnahme von Tönen wie Sprache und Musik, die zeitversetzt im Hörfunk gesendet werden sollen. Allerdings ist bei der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift auch der jeweilige Schutzzweck zu beachten. Einer vergleichbaren Bestimmung folgend ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durch § 228 Abs 4 StPO die Herstellung von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen (egal mit welchen technischen Mitteln) während der Hauptverhandlung am Ort derselben sowie die Übertragung solcher Aufnahmen (egal ob live oder als Aufzeichnung) in Fernsehen, Radio oder jedem anderen diesen beiden entsprechendem Medium, zB Internet verboten (OGH 06.03.2006, 10 Bkd 2/05). Diese Rechtsprechung ist auf den gegensätzlichen Fall übertragbar, zumal der Schutzzweck des § 36 TGO darin besteht, den störungsfreien Ablauf einer Gemeinderatssitzung sowie die Freiheit der Willensbildung der Mitglieder des Gemeinderates frei von medialem Druck zu gewährleisten. Bloße Tonaufnahmen durch Zuhörer sind grundsätzlich nicht zustimmungsbedürftig. Wenn allerdings zu befürchten ist, dass die Tonaufnahme zum Zwecke der Veröffentlichung – in welchem Medium auch immer – geschieht, ist von einer zustimmungsbedürftigen Hörfunkaufnahme auszugehen.Einer vergleichbaren Bestimmung folgend ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes durch Paragraph 228, Absatz 4, StPO die Herstellung von Fernseh-, Hörfunk-, Film- und Fotoaufnahmen (egal mit welchen technischen Mitteln) während der Hauptverhandlung am Ort derselben sowie die Übertragung solcher Aufnahmen (egal ob live oder als Aufzeichnung) in Fernsehen, Radio oder jedem anderen diesen beiden entsprechendem Medium, zB Internet verboten (OGH 06.03.2006, 10 Bkd 2/05). Diese Rechtsprechung ist auf den gegensätzlichen Fall übertragbar, zumal der Schutzzweck des Paragraph 36, TGO darin besteht, den störungsfreien Ablauf einer Gemeinderatssitzung sowie die Freiheit der Willensbildung der Mitglieder des Gemeinderates frei von medialem Druck zu gewährleisten. Bloße Tonaufnahmen durch Zuhörer sind grundsätzlich nicht zustimmungsbedürftig. Wenn allerdings zu befürchten ist, dass die Tonaufnahme zum Zwecke der Veröffentlichung – in welchem Medium auch immer – geschieht, ist von einer zustimmungsbedürftigen Hörfunkaufnahme auszugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.23.0639.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.