RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/43/2027-21 RechtssatzUnter den Begriff der „baurechtlichen Vorschriften“ nach § 35 Abs 3 TBO 2018 sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen auch die OIB-Richtlinien zu subsumieren. So verlangt § 18 Abs 1 TBO 2018, bauliche Anlagen müssten so geplant und ausgeführt sein, dass sie die bautechnischen Erfordernisse erfüllen, wobei die Nichtbefolgung dieser Regel naturgemäß eine Abweisung nach § 34 Abs 4 lit f TBO 2018 nach sich ziehen muss. Wann die „bautechnischen Erfordernisse“ erfüllt sind, ist wiederum aus den technischen Bauvorschriften 2016 und in weiterer Folge den OIB-Richtlinien abzuleiten (§ 20 Abs 1 und 2 TBO 2018 iVm § 38 Abs 1 und 4 TBV 2016). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 40/2009 (Übergangsbestimmung des Art II Abs 2) zu verweisen. In diesen bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass bei der Fristverlängerung gemäß § 35 Abs 3 TBO 2018 grundsätzlich auch auf die OIB-Richtlinien Bedacht zu nehmen wäre, was die Erlassung ebendieser Übergangsbestimmung erforderlich machte.Unter den Begriff der „baurechtlichen Vorschriften“ nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2018 sind entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen auch die OIB-Richtlinien zu subsumieren. So verlangt Paragraph 18, Absatz eins, TBO 2018, bauliche Anlagen müssten so geplant und ausgeführt sein, dass sie die bautechnischen Erfordernisse erfüllen, wobei die Nichtbefolgung dieser Regel naturgemäß eine Abweisung nach Paragraph 34, Absatz 4, Litera f, TBO 2018 nach sich ziehen muss. Wann die „bautechnischen Erfordernisse“ erfüllt sind, ist wiederum aus den technischen Bauvorschriften 2016 und in weiterer Folge den OIB-Richtlinien abzuleiten (Paragraph 20, Absatz eins und 2 TBO 2018 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins und 4 TBV 2016). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Erläuternden Bemerkungen zu Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, (Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2,) zu verweisen. In diesen bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass bei der Fristverlängerung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2018 grundsätzlich auch auf die OIB-Richtlinien Bedacht zu nehmen wäre, was die Erlassung ebendieser Übergangsbestimmung erforderlich machte. Als raumordnungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 35 Abs 3 TBO 2018 gelten im Übrigen auch Flächenwidmungs- und Bebauungspläne. Dies schon aufgrund der oben erläuterten allgemeinen Überlegung, dass als baurechtliche und raumordnungsrechtliche Vorschriften im Sinne dieser Vorschrift jedenfalls jene Gesetze und Verordnungen zu qualifizieren sind, die zur baurechtliche Beurteilung einer Angelegenheit heranzuziehen sind und deren Nichteinhaltung nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung zur Abweisung des Bauansuchens führt (vgl dazu insbesondere § 34 Abs 4 lit a TBO 2018). Als raumordnungsrechtliche Vorschriften im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2018 gelten im Übrigen auch Flächenwidmungs- und Bebauungspläne. Dies schon aufgrund der oben erläuterten allgemeinen Überlegung, dass als baurechtliche und raumordnungsrechtliche Vorschriften im Sinne dieser Vorschrift jedenfalls jene Gesetze und Verordnungen zu qualifizieren sind, die zur baurechtliche Beurteilung einer Angelegenheit heranzuziehen sind und deren Nichteinhaltung nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung zur Abweisung des Bauansuchens führt vergleiche dazu insbesondere Paragraph 34, Absatz 4, Litera a, TBO 2018). Es steht somit außer Zweifel, dass die Festlegungen der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne als raumordnungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 35 Abs 3 TBO 2018 zu berücksichtigen sind.Es steht somit außer Zweifel, dass die Festlegungen der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne als raumordnungsrechtliche Vorschriften im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2018 zu berücksichtigen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.43.2027.21
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.