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{'item': 'LVwG-2017/43/2027-21'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/43/2027-21 RechtssatzEine Betrachtung der TBO 2018 ergibt zunächst, dass in den dort geregelten Verfahren die Vorschreibung von Nebenbestimmungen mehrheitlich ausdrücklich vorgesehen ist (§ 24 Baubewilligung, § 45 Benützungsbewilligung, § 47 Baugebrechen – vorläufige Weiterbenützung, § 50 Abbruchanzeige, § 53 bauliche Anlagen vorübergehenden Bestands, § 54 Vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung, § 56 Werbeeinrichtungen, § 58 Aufschüttungen, Abgrabungen, § 60 Antennentragmasten). Hingegen fehlt eine entsprechende ausdrückliche Ermächtigung im Bauanzeigeverfahren (§ 30 TBO 2018) sowie in den Verfahren zur Verlängerung der Baubeginns- und Bauvollendungsfrist (§ 35 leg cit) und zur Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen (§ 16 leg cit). Der Rückschluss, dass der Gesetzgeber die Entscheidung, ob in den einzelnen Verfahren Nebenbestimmungen vorgesehen werden dürfen, nicht dem Ermessen der Behörde überlassen wollte, liegt bereits auf Grund der Tatsache nahe, dass er diese – wie oben gezeigt – ansonsten flächendeckend explizit vorsah.Eine Betrachtung der TBO 2018 ergibt zunächst, dass in den dort geregelten Verfahren die Vorschreibung von Nebenbestimmungen mehrheitlich ausdrücklich vorgesehen ist (Paragraph 24, Baubewilligung, Paragraph 45, Benützungsbewilligung, Paragraph 47, Baugebrechen – vorläufige Weiterbenützung, Paragraph 50, Abbruchanzeige, Paragraph 53, bauliche Anlagen vorübergehenden Bestands, Paragraph 54, Vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung, Paragraph 56, Werbeeinrichtungen, Paragraph 58, Aufschüttungen, Abgrabungen, Paragraph 60, Antennentragmasten). Hingegen fehlt eine entsprechende ausdrückliche Ermächtigung im Bauanzeigeverfahren (Paragraph 30, TBO 2018) sowie in den Verfahren zur Verlängerung der Baubeginns- und Bauvollendungsfrist (Paragraph 35, leg cit) und zur Bewilligung der Änderung von Grundstücksgrenzen (Paragraph 16, leg cit). Der Rückschluss, dass der Gesetzgeber die Entscheidung, ob in den einzelnen Verfahren Nebenbestimmungen vorgesehen werden dürfen, nicht dem Ermessen der Behörde überlassen wollte, liegt bereits auf Grund der Tatsache nahe, dass er diese – wie oben gezeigt – ansonsten flächendeckend explizit vorsah. In Anbetracht dieser Überlegungen kommt das erkennende Gericht im Einklang mit dem Wortlaut das § 35 Abs 3 TBO 2018 zu dem Schluss, dass im Verfahren nach dieser Bestimmung die Vorschreibung von Nebenbestimmungen nicht zulässig ist. Soweit dem Argumente des Rechtsschutzes entgegengehalten werden, ist festzustellen dass § 35 Abs 3 TBO 2018 bereits eine Ausnahmebestimmung zu dem in § 35 Abs 1 lit b TBO 2018 generell vorgesehenen Erlöschen der Baubewilligung bildet, wobei das Gefüge dieser Vorschriften bereits den vom Gesetzgeber bezweckten Interessenausgleich zwischen dem Normunterworfenen und den im Bauverfahren maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Interessen darstellt.In Anbetracht dieser Überlegungen kommt das erkennende Gericht im Einklang mit dem Wortlaut das Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2018 zu dem Schluss, dass im Verfahren nach dieser Bestimmung die Vorschreibung von Nebenbestimmungen nicht zulässig ist. Soweit dem Argumente des Rechtsschutzes entgegengehalten werden, ist festzustellen dass Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2018 bereits eine Ausnahmebestimmung zu dem in Paragraph 35, Absatz eins, Litera b, TBO 2018 generell vorgesehenen Erlöschen der Baubewilligung bildet, wobei das Gefüge dieser Vorschriften bereits den vom Gesetzgeber bezweckten Interessenausgleich zwischen dem Normunterworfenen und den im Bauverfahren maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Interessen darstellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.43.2027.21

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.