RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum17.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/37/0880-9 RechtssatzDer Bewilligungstatbestand des § 41 Abs 1 WRG 1959 geht der subsidiär formulierten Bewilligungsvorschrift des Der Bewilligungstatbestand des Paragraph 41, Absatz eins, WRG 1959 geht der subsidiär formulierten Bewilligungsvorschrift des § 38 Abs 1 WRG 1959 voraus. Für die Einordnung einer Anlage in § 41 WRG 1959 kommt es auf die Schutzabsicht an; daher bestimmt allein der Zweck, ob eine Anlage als Schutzbau oder Regulierungsbau im Sinn des § 41 WRG 1959 oder nur als besondere Herstellung im Sinn des § 38 WRG 1959 (oder als Maßnahme nach § 39 WRG 1959) zu beurteilen ist. Dass eine für andere Zwecke errichtete Anlage auch dazu geeignet ist, das dahinterliegende Ufer vor schädlichen Wasserwirkungen zu schützen bzw selbst dem Wasser standzuhalten, macht sie noch nicht zum Schutz- oder Regulierungswasserbau [Lindner in Oberleitner/Berger, WRG –ON4.00 § 41 Rz 3f mit Hinweisen auf die Judikatur (Stand: 15.07.2018, rdb.at)].Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 voraus. Für die Einordnung einer Anlage in Paragraph 41, WRG 1959 kommt es auf die Schutzabsicht an; daher bestimmt allein der Zweck, ob eine Anlage als Schutzbau oder Regulierungsbau im Sinn des Paragraph 41, WRG 1959 oder nur als besondere Herstellung im Sinn des Paragraph 38, WRG 1959 (oder als Maßnahme nach Paragraph 39, WRG 1959) zu beurteilen ist. Dass eine für andere Zwecke errichtete Anlage auch dazu geeignet ist, das dahinterliegende Ufer vor schädlichen Wasserwirkungen zu schützen bzw selbst dem Wasser standzuhalten, macht sie noch nicht zum Schutz- oder Regulierungswasserbau [Lindner in Oberleitner/Berger, WRG –ON4.00 Paragraph 41, Rz 3f mit Hinweisen auf die Judikatur (Stand: 15.07.2018, rdb.at)]. Für Brücken, Stege und Bauten am Ufer wird die Bewilligungspflicht gemäß § 38 Abs 1 WRG 1959 allein dadurch ausgelöst, dass es sich um Brücken, Stege und Bauten „an Ufern“ handelt, unerheblich ist, ob sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches gelegen sind. Für „andere Anlagen“(als Brücken, Stege und Bauten am Ufer) besteht die Bewilligungspflicht (nur) dann, wenn sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches ─ oder in Gebieten, für die wasserwirtschaftliche Regionalprogramme mit dem Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassen wurden ─ liegen [Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 § 38 Rz 1 und 9 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)].Für Brücken, Stege und Bauten am Ufer wird die Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 allein dadurch ausgelöst, dass es sich um Brücken, Stege und Bauten „an Ufern“ handelt, unerheblich ist, ob sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches gelegen sind. Für „andere Anlagen“(als Brücken, Stege und Bauten am Ufer) besteht die Bewilligungspflicht (nur) dann, wenn sie innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflussbereiches ─ oder in Gebieten, für die wasserwirtschaftliche Regionalprogramme mit dem Zweck der Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen erlassen wurden ─ liegen [Lindner in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 Paragraph 38, Rz 1 und 9 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)]. Eine ohne wasserrechtliche Bewilligung nach § 38 Abs 1 WRG 1959 am Ufer eines öffentlichen Gewässers errichtete Natursteinmauer stellt eine eigenmächtige Neuerung im Sinn des § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 dar.Eine ohne wasserrechtliche Bewilligung nach Paragraph 38, Absatz eins, WRG 1959 am Ufer eines öffentlichen Gewässers errichtete Natursteinmauer stellt eine eigenmächtige Neuerung im Sinn des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 dar. Die gemäß § 138 WRG 1959 gegenüber einer Person mittels Bescheides ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen erlischt als persönliche Verbindlichkeit mit deren Tod. Eine solche bescheidmäßige Verpflichtung haftet daher auch nicht etwa an der Anlage [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 § 138 Rz 22 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)].Die gemäß Paragraph 138, WRG 1959 gegenüber einer Person mittels Bescheides ausgesprochene Verpflichtung zur Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen erlischt als persönliche Verbindlichkeit mit deren Tod. Eine solche bescheidmäßige Verpflichtung haftet daher auch nicht etwa an der Anlage [Berger in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 Paragraph 138, Rz 22 (Stand: 15.07.2018, rdb.at)]. Wird der vom Rechtsvorgänger durch eine bewilligungs-lose Errichtung einer Natursteinmauer geschaffenen Zustand lediglich belassen, ist auch unter Berück-sichtigung der „Aufrechterhaltungsjudikatur“ die Erteilung eines Auftrages an die nunmehrigen Eigentümer nach § 138 Abs 1 lit a WRG 1959 oder eines Alternativauftrages nach § 138 Abs 2 WRG 1959 nicht zulässig.Wird der vom Rechtsvorgänger durch eine bewilligungs-lose Errichtung einer Natursteinmauer geschaffenen Zustand lediglich belassen, ist auch unter Berück-sichtigung der „Aufrechterhaltungsjudikatur“ die Erteilung eines Auftrages an die nunmehrigen Eigentümer nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 oder eines Alternativauftrages nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0880.9
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