RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum29.10.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/15/2146-2 RechtssatzHingewiesen wird die belangte Behörde allerdings darauf, dass auf den Beschwerdeführer nicht der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 2 TMSG, sondern jener nach der Z 1 leg cit anzuwenden ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 5 Abs 2 lit e Z 2 TMSG, wonach dieser Mindestsatz nur dann anzuwenden ist, wenn der Antragsteller gegenüber einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft unterhaltsberechtigt ist. So hat auch der VwGH in der Entscheidung vom VwGH 29.02.2012, 2011/10/0075 festgehalten, dass die Frage, welcher Richtsatz zu berücksichtigen ist, nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Leistungsberechtigten zu beantworten ist und daher nicht die Anzahl der Personen insgesamt maßgeblich ist. Zumal der Gesetzgeber bei der Novelle des TMSG LGBl Nr. 52/2017 in den Erläuterungen zu § 5 Abs 2 lit e TMSG ausdrücklich festgehalten hat, dass bei der Festsetzung der Mindestsätze für Personen, die in Bedarfsgemeinschaften leben, die bis dahin bestehende Reglung übernommen wurde, ist daher für den Anspruch des Beschwerdeführers der Richtsatz nach § 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG maßgeblich. Da allerdings im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung dieses Mindestsatzes der Anspruch des Beschwerdeführers in den zur Verfügung stehenden Mitteln der Eltern Deckung findet, ändert dies am (nicht besehenden) Anspruch des Beschwerdeführers nichts.Hingewiesen wird die belangte Behörde allerdings darauf, dass auf den Beschwerdeführer nicht der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 2, TMSG, sondern jener nach der Ziffer eins, leg cit anzuwenden ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 2, TMSG, wonach dieser Mindestsatz nur dann anzuwenden ist, wenn der Antragsteller gegenüber einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft unterhaltsberechtigt ist. So hat auch der VwGH in der Entscheidung vom VwGH 29.02.2012, 2011/10/0075 festgehalten, dass die Frage, welcher Richtsatz zu berücksichtigen ist, nach der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Leistungsberechtigten zu beantworten ist und daher nicht die Anzahl der Personen insgesamt maßgeblich ist. Zumal der Gesetzgeber bei der Novelle des TMSG Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2017, in den Erläuterungen zu Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, TMSG ausdrücklich festgehalten hat, dass bei der Festsetzung der Mindestsätze für Personen, die in Bedarfsgemeinschaften leben, die bis dahin bestehende Reglung übernommen wurde, ist daher für den Anspruch des Beschwerdeführers der Richtsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, TMSG maßgeblich. Da allerdings im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung dieses Mindestsatzes der Anspruch des Beschwerdeführers in den zur Verfügung stehenden Mitteln der Eltern Deckung findet, ändert dies am (nicht besehenden) Anspruch des Beschwerdeführers nichts. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.15.2146.2
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