RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum23.01.2014 GeschäftszahlVGW-141/002/6835/2014 RechtssatzDie zitierte, einschlägige Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z 3 WMG kann nach ihrem klaren Wortlaut nur so verstanden werden, dass freiwillige Zuwendungen bzw. ohne rechtliche Verpflichtung erbrachte Leistungen Dritter nicht als Einkommen anzurechnen sind; dies mit der einzigen Gegenausnahme, dass eine Anrechnung erst bzw. nur dann zu erfolgen hat, wenn solche Unterstützungsleistungen der Höhe nach (in ihrem Aumaß und ihrer Dauer bzw. Häufigkeit) zur Deckung der Bedarfe nach dem WMG dergestalt führen, dass bei Anrechnung überhaupt kein Leistungsanspruch nach dem WMG mehr bestünde.Die zitierte, einschlägige Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, WMG kann nach ihrem klaren Wortlaut nur so verstanden werden, dass freiwillige Zuwendungen bzw. ohne rechtliche Verpflichtung erbrachte Leistungen Dritter nicht als Einkommen anzurechnen sind; dies mit der einzigen Gegenausnahme, dass eine Anrechnung erst bzw. nur dann zu erfolgen hat, wenn solche Unterstützungsleistungen der Höhe nach (in ihrem Aumaß und ihrer Dauer bzw. Häufigkeit) zur Deckung der Bedarfe nach dem WMG dergestalt führen, dass bei Anrechnung überhaupt kein Leistungsanspruch nach dem WMG mehr bestünde. Die spezielle Ausnahmebestimmung des § 11 Abs. 1 Z 3 WMG kann auch nicht unter Rekurs auf die Subsidiarität der Mindestsicherung bzw. auf allgemeine Bestimmungen des WMG betreffend die Verwendung eigener Mittel oder von Leistungen Dritter (§ 1 Abs. 3, § 4 Abs. 1 Z 3 WMG) ignoriert oder relativiert werden. Das bis 2010 geltende WSHG kannte keine Ausnahmebestimmungen, die dem § 11 WMG vergleichbar gewesen wären, sodass ein Rückgriff auf Judikatur zu § 8 und § 10 WSHG schon aus diesem Grunde scheitert. Eine Anrechnung von freiwilligen Zuwendungen Dritter, die nicht zur vollständigen Bedarfsdeckung und damit zum vollständigen Wegfall des Mindestsicherungsanspruches führen, würde bedeuten, der ausdrücklichen und speziellen Ausnahmebestimmung des § 11 Abs. 1 Z 3 WMG ihren Regelungsgehalt zu nehmen und ihr Unbeachtlichkeit zu unterstellen.Die spezielle Ausnahmebestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, WMG kann auch nicht unter Rekurs auf die Subsidiarität der Mindestsicherung bzw. auf allgemeine Bestimmungen des WMG betreffend die Verwendung eigener Mittel oder von Leistungen Dritter (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, WMG) ignoriert oder relativiert werden. Das bis 2010 geltende WSHG kannte keine Ausnahmebestimmungen, die dem Paragraph 11, WMG vergleichbar gewesen wären, sodass ein Rückgriff auf Judikatur zu Paragraph 8 und Paragraph 10, WSHG schon aus diesem Grunde scheitert. Eine Anrechnung von freiwilligen Zuwendungen Dritter, die nicht zur vollständigen Bedarfsdeckung und damit zum vollständigen Wegfall des Mindestsicherungsanspruches führen, würde bedeuten, der ausdrücklichen und speziellen Ausnahmebestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3, WMG ihren Regelungsgehalt zu nehmen und ihr Unbeachtlichkeit zu unterstellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.002.6835.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.