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{'item': ['VGW-102/013/8768/2014', 'VGW-102/013/8769/2014', 'VGW-102/013/8770/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum18.02.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/8768/2014; VGW-102/013/8769/2014; VGW-102/013/8770/2014 RechtssatzZutreffend ist, dass der Verfassungsgerichtshof Ende 2010 über Gesetzesprüfungsantrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien die Worte „oder Kriminalpolizei“ in § 106 Abs. 1 StPO aufgehoben hat. Seither sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer kriminalpolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt – wie auch schon vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I Nr. 19/2004 – wieder an die Unabhängigen Verwaltungssenate zu richten. Zutreffend ist, dass der Verfassungsgerichtshof Ende 2010 über Gesetzesprüfungsantrag des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien die Worte „oder Kriminalpolizei“ in Paragraph 106, Absatz eins, StPO aufgehoben hat. Seither sind Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer kriminalpolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt – wie auch schon vor Inkrafttreten des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2004, – wieder an die Unabhängigen Verwaltungssenate zu richten. Zu ergänzen ist jedoch, dass Gegenstand des Gesetzesprüfungsantrages ein Akt unmittelbarer kriminalpolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt war, und dass daher die zweite Einspruchsgrundlage, nämlich die Verweigerung der Ausübung eines Rechtes nach der Strafprozessordnung (§ 106 Abs. 1 Z 1 StPO) nur deshalb von der Aufhebung mit betroffen war, weil die aufgehobenen Worte „oder Kriminalpolizei“ nicht in jeder der beiden Ziffern, sondern pauschal vor den Ziffern 1 und 2 angeführt waren. Der Gesetzgeber hätte daher durchaus die Möglichkeit gehabt, die Z 1 des betroffenen § 106 Abs. 1 StPO wieder auf die kriminalpolizeilichen Rechtsverweigerungsakte zu erstrecken, zumal der Anlass der Aufhebung nur einen Unterfall der Z 2 der genannten Gesetzesbestimmung betraf. Es hätte dazu nicht einmal einer Verfassungsänderung bedurft (vgl. die zwischenzeitliche Einführung eines Art. 94 Abs. 2 B-VG), zumal mehr und bessere Gründe dafür sprechen, die Verweigerung von Verfahrensrechten im Strafverfahren durch das Strafgericht überprüfen zu lassen, als einen Eingriff in Grund- und Menschenrechte beschuldigter oder sogar verfahrensfremder Personen.Zu ergänzen ist jedoch, dass Gegenstand des Gesetzesprüfungsantrages ein Akt unmittelbarer kriminalpolizeilicher Befehls- und Zwangsgewalt war, und dass daher die zweite Einspruchsgrundlage, nämlich die Verweigerung der Ausübung eines Rechtes nach der Strafprozessordnung (Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) nur deshalb von der Aufhebung mit betroffen war, weil die aufgehobenen Worte „oder Kriminalpolizei“ nicht in jeder der beiden Ziffern, sondern pauschal vor den Ziffern 1 und 2 angeführt waren. Der Gesetzgeber hätte daher durchaus die Möglichkeit gehabt, die Ziffer eins, des betroffenen Paragraph 106, Absatz eins, StPO wieder auf die kriminalpolizeilichen Rechtsverweigerungsakte zu erstrecken, zumal der Anlass der Aufhebung nur einen Unterfall der Ziffer 2, der genannten Gesetzesbestimmung betraf. Es hätte dazu nicht einmal einer Verfassungsänderung bedurft vergleiche die zwischenzeitliche Einführung eines Artikel 94, Absatz 2, B-VG), zumal mehr und bessere Gründe dafür sprechen, die Verweigerung von Verfahrensrechten im Strafverfahren durch das Strafgericht überprüfen zu lassen, als einen Eingriff in Grund- und Menschenrechte beschuldigter oder sogar verfahrensfremder Personen. Fest steht allerdings, dass der Gesetzgeber diese Chance nicht genützt hat. Zwar wäre denkbar, dass in dieser Situation wieder auf die Rechtsprechung des VwGH zur alten StPO zurückgegriffen werden müsste, wonach die Kriminalpolizei verpflichtet war, bei Verweigerung der Akteneinsicht einen Bescheid zu erlassen. Zutreffend ist aber, dass die seinerzeit dafür herangezogene Grundlage des Art. V EGVG nicht mehr in Geltung steht und auch nicht wiederauflebt. Fest steht allerdings, dass der Gesetzgeber diese Chance nicht genützt hat. Zwar wäre denkbar, dass in dieser Situation wieder auf die Rechtsprechung des VwGH zur alten StPO zurückgegriffen werden müsste, wonach die Kriminalpolizei verpflichtet war, bei Verweigerung der Akteneinsicht einen Bescheid zu erlassen. Zutreffend ist aber, dass die seinerzeit dafür herangezogene Grundlage des Artikel römisch fünf, EGVG nicht mehr in Geltung steht und auch nicht wiederauflebt. Es lässt sich auch nicht argumentieren, dass durch den Wegfall der unmittelbaren Beschwerdemöglichkeit gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Kriminalpolizei eine derartige Rechtschutzlücke entstanden wäre, dass sie unmittelbar aufgrund der Menschenrechtskonvention durch die Gewährung einer Beschwerde sui generis, welche gesetzlich nicht vorgesehen ist, zu beheben wäre (etwa vergleichbar mit der im B-VG nicht vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit für die Angehörigen eines während der Amtshandlung zu Tode gekommenen Be-troffenen, vgl. die Fälle Om. und B. sowie die dazu ergangenen Erkenntnisse VfSlg 16.109 und 16.179/2001). Neben der Möglichkeit, die ablehnende E-Mail der Kriminalpolizei nach wie vor als Bescheid aufzufassen und diesen im Rechtswege anzufechten, besteht auch die Möglichkeit, beim Staatsanwalt eine entsprechende Weisung an die Kriminalpolizei zu beantragen, sie möge die Akteneinsicht – jedenfalls in einem bestimmten Umfang – gewähren. Sollte der Staatsanwalt dem nicht nachkommen, wäre die Verweigerung nunmehr ihm zuzurechnen und könnte auch nach wie vor nach § 106 Abs. 1 Z 1 StPO angefochten werden.Es lässt sich auch nicht argumentieren, dass durch den Wegfall der unmittelbaren Beschwerdemöglichkeit gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Kriminalpolizei eine derartige Rechtschutzlücke entstanden wäre, dass sie unmittelbar aufgrund der Menschenrechtskonvention durch die Gewährung einer Beschwerde sui generis, welche gesetzlich nicht vorgesehen ist, zu beheben wäre (etwa vergleichbar mit der im B-VG nicht vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit für die Angehörigen eines während der Amtshandlung zu Tode gekommenen Be-troffenen, vergleiche die Fälle Om. und B. sowie die dazu ergangenen Erkenntnisse VfSlg 16.109 und 16.179 aus 2001,). Neben der Möglichkeit, die ablehnende E-Mail der Kriminalpolizei nach wie vor als Bescheid aufzufassen und diesen im Rechtswege anzufechten, besteht auch die Möglichkeit, beim Staatsanwalt eine entsprechende Weisung an die Kriminalpolizei zu beantragen, sie möge die Akteneinsicht – jedenfalls in einem bestimmten Umfang – gewähren. Sollte der Staatsanwalt dem nicht nachkommen, wäre die Verweigerung nunmehr ihm zuzurechnen und könnte auch nach wie vor nach Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, StPO angefochten werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.8768.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.