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{'item': 'VGW-151/082/11117/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.02.2014 GeschäftszahlVGW-151/082/11117/2014 RechtssatzEin Blick auf vergleichbare verfahrensrechtliche Bestimmungen, die unterlassene (oder fehlerhafte) Belehrungen über mögliche Prozesshandlungen zum Gegenstand haben, ergibt folgendes Bild: Nach § 61 Abs. 3 AVG ist, wenn eine Belehrung über eine längere als die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist angegeben ist, diese Frist maßgeblich. § 71 Abs. 1 Z 2 AVG ermöglicht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist, wenn keine (oder eine falsche) Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde. Im Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG ist die Partei gemäß § 13a AVG über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung zu belehren, sonst liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor, was bei Sanierbarkeit eine Verbesserungs- oder Heilungsmöglichkeit vor der Berufungsbehörde oder nach Kassation des Bescheids vor der bescheiderlassenden Behörde ermöglicht (vgl Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 1. Teilband

(2004), § 13 Rz 30 und § 13a Rz 10). Erkennbar ist also die Tendenz des Gesetzgebers, eine (unvertretene) Verfahrenspartei mit den Rechtsfolgen fehlender oder fehlerhafter Belehrungen über erforderliche oder mögliche Prozesshandlungen nicht ohne Rechtsbehelfe "im Stich" zu lassen. Insbesondere wenn eine Belehrung über eine erforderliche Prozesshandlung unterblieben sein sollte, weil die belehrungspflichtige Behörde aufgrund eines Versehens oder Irrtums von einem gültigen Reisepass ausging (was im vorliegenden Fall nicht auszuschließen ist), erscheint die Unzulässigkeit der Stellung eines Zusatzantrags als systemwidrige und verfassungsrechtliche bedenkliche Rechtsfolgenanordnung.Ein Blick auf vergleichbare verfahrensrechtliche Bestimmungen, die unterlassene (oder fehlerhafte) Belehrungen über mögliche Prozesshandlungen zum Gegenstand haben, ergibt folgendes Bild: Nach Paragraph 61, Absatz 3, AVG ist, wenn eine Belehrung über eine längere als die gesetzlich vorgesehene Rechtsmittelfrist angegeben ist, diese Frist maßgeblich. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ermöglicht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittelfrist, wenn keine (oder eine falsche) Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde. Im Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist die Partei gemäß Paragraph 13 a, AVG über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung zu belehren, sonst liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens vor, was bei Sanierbarkeit eine Verbesserungs- oder Heilungsmöglichkeit vor der Berufungsbehörde oder nach Kassation des Bescheids vor der bescheiderlassenden Behörde ermöglicht vergleiche Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum AVG, 1. Teilband
(2004), Paragraph 13, Rz 30 und Paragraph 13 a, Rz 10). Erkennbar ist also die Tendenz des Gesetzgebers, eine (unvertretene) Verfahrenspartei mit den Rechtsfolgen fehlender oder fehlerhafter Belehrungen über erforderliche oder mögliche Prozesshandlungen nicht ohne Rechtsbehelfe "im Stich" zu lassen. Insbesondere wenn eine Belehrung über eine erforderliche Prozesshandlung unterblieben sein sollte, weil die belehrungspflichtige Behörde aufgrund eines Versehens oder Irrtums von einem gültigen Reisepass ausging (was im vorliegenden Fall nicht auszuschließen ist), erscheint die Unzulässigkeit der Stellung eines Zusatzantrags als systemwidrige und verfassungsrechtliche bedenkliche Rechtsfolgenanordnung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.11117.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.