RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum27.02.2014 GeschäftszahlVGW-151/082/11117/2014 RechtssatzDie Beschwerdeführerin ist im Berufungs- und im Beschwerdeverfahren zumindest rechtlich nicht gehindert, jederzeit ein neues, gültiges Reisedokument vorzulegen. Nach österreichischem Rechtsverständnis wäre ihr ein solches Dokument auch auszustellen, was sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK ergibt. Der EGMR bejaht in ständiger Rechtsprechung die sich aus Art. 8 EMRK ergebende Pflicht eines Staates, eine Geschlechtsänderung in den Dokumenten des täglichen Lebens wie dem Führerschein und dem Pass vorzunehmen, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, im Alltag im Einklang mit ihrem Aussehen entsprechend dem geänderten Geschlecht zu leben (vgl. Grabenwarter/Pabel, EMRK5
(2012), 230 (§ 22 Rz 7 f), und zum letztgenannten Aspekt insbesondere 266 (§ 22 Rz 62)). Im vorliegenden Fall kann sich die Beschwerdeführerin einen neuen Reisepass mit den richtiggestellten Angaben faktisch nicht beschaffen und ist auf die Notwendigkeit der "präklusionsbedrohten" Stellung eines Antrags auf Zulassung der (rechtlich möglichen) Heilung eines Mangels in ihrem – allenfalls nicht gültigen – Reisepass angewiesen. Demgegenüber erscheint es verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der möglicherweise gegen Art. 8 EMRK verstoßenden Nichtausstellung eines gültigen Reisepasses im nationalen Recht Fortgeltung verliehen würde, indem das fehlende Dokument zur Grundlage für die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemacht wird, nur weil dieser Aspekt erst im Rechtsmittelverfahren hervorgetreten ist und in diesem Verfahrensstadium nicht mehr geheilt werden kann.Die Beschwerdeführerin ist im Berufungs- und im Beschwerdeverfahren zumindest rechtlich nicht gehindert, jederzeit ein neues, gültiges Reisedokument vorzulegen. Nach österreichischem Rechtsverständnis wäre ihr ein solches Dokument auch auszustellen, was sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK ergibt. Der EGMR bejaht in ständiger Rechtsprechung die sich aus Artikel 8, EMRK ergebende Pflicht eines Staates, eine Geschlechtsänderung in den Dokumenten des täglichen Lebens wie dem Führerschein und dem Pass vorzunehmen, um es der betroffenen Person zu ermöglichen, im Alltag im Einklang mit ihrem Aussehen entsprechend dem geänderten Geschlecht zu leben vergleiche Grabenwarter/Pabel, EMRK5
(2012), 230 (Paragraph 22, Rz 7 f), und zum letztgenannten Aspekt insbesondere 266 (Paragraph 22, Rz 62)). Im vorliegenden Fall kann sich die Beschwerdeführerin einen neuen Reisepass mit den richtiggestellten Angaben faktisch nicht beschaffen und ist auf die Notwendigkeit der "präklusionsbedrohten" Stellung eines Antrags auf Zulassung der (rechtlich möglichen) Heilung eines Mangels in ihrem – allenfalls nicht gültigen – Reisepass angewiesen. Demgegenüber erscheint es verfassungsrechtlich bedenklich, wenn der möglicherweise gegen Artikel 8, EMRK verstoßenden Nichtausstellung eines gültigen Reisepasses im nationalen Recht Fortgeltung verliehen würde, indem das fehlende Dokument zur Grundlage für die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemacht wird, nur weil dieser Aspekt erst im Rechtsmittelverfahren hervorgetreten ist und in diesem Verfahrensstadium nicht mehr geheilt werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.11117.2014