RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.02.2014 GeschäftszahlVGW-122/008/21311/2014 RechtssatzIst ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des
- Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gemäß § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG gegen ihn vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.Ist ein Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, vor Ablauf des
- Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Berufungsfrist mit Ende des
- Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 Berufung erhoben, so kann gemäß Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG gegen ihn vom
- Jänner bis zum Ablauf des
- Jänner 2014 Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des
- Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Ist ein Dokument zugestellt, so löst gemäß § 6 Zustellgesetz die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus.Ist ein Dokument zugestellt, so löst gemäß Paragraph 6, Zustellgesetz die neuerliche Zustellung des gleichen Dokuments keine Rechtswirkungen aus. Die zweiwöchige gesetzliche Berufungsfrist begann daher am
- Dezember 2013 und endete am
- Dezember
- Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel wurde per E-Mail an die Erstbehörde am
- Jänner 2014 übermittelt, dies obwohl es sich gegenständlich um keinen Übergangsfall im Sinne des § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG handelt, da die Rechtsmittelfrist gegenständlich vor dem
- Dezember 2013 abgelaufen ist und mit „solcher Bescheid“ im Sinne des zweiten Satzes des § 3 Abs. 1 VwGbk-ÜG nur einer gemeint sein kann, der die Kriterien des ersten Satzes leg.cit. erfüllt. An dieser rechtlichen Beurteilung vermag auch der Umstand, dass der Bescheid am
- Jänner 2014 einem Bevollmächtigten des Rechtsmittelwerbers neuerlich ausgehändigt worden ist, nichts zu ändern, war doch die erste Zustellung durch Hinterlegung rechtswirksam und sohin fristauslösend.Die zweiwöchige gesetzliche Berufungsfrist begann daher am
- Dezember 2013 und endete am
- Dezember
- Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel wurde per E-Mail an die Erstbehörde am
- Jänner 2014 übermittelt, dies obwohl es sich gegenständlich um keinen Übergangsfall im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG handelt, da die Rechtsmittelfrist gegenständlich vor dem
- Dezember 2013 abgelaufen ist und mit „solcher Bescheid“ im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 3, Absatz eins, VwGbk-ÜG nur einer gemeint sein kann, der die Kriterien des ersten Satzes leg.cit. erfüllt. An dieser rechtlichen Beurteilung vermag auch der Umstand, dass der Bescheid am
- Jänner 2014 einem Bevollmächtigten des Rechtsmittelwerbers neuerlich ausgehändigt worden ist, nichts zu ändern, war doch die erste Zustellung durch Hinterlegung rechtswirksam und sohin fristauslösend. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.21311.2014