RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.03.2014 GeschäftszahlVGW-032/008/8756/2014 RechtssatzDem Rechtsmittelwerber ist darin zuzustimmen, dass gemäß § 94f Abs.1 lit. b Z 2 StVO - außer bei Gefahr im Verzug - vor Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung die gesetzliche Interessenvertretung einer Berufsgruppe anzuhören ist, „wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden".Dem Rechtsmittelwerber ist darin zuzustimmen, dass gemäß Paragraph 94 f, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO - außer bei Gefahr im Verzug - vor Erlassung einer straßenpolizeilichen Verordnung die gesetzliche Interessenvertretung einer Berufsgruppe anzuhören ist, „wenn Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe berührt werden". In VfSlg. 5784/1968 hat der Verfassungsgerichtshof (zur seinerzeitigen, dem § 94f StVO entsprechenden Vorschrift des § 43 Abs. 8 StVO idF vor der Novelle BGBl. 209/1969) angenommen, dass „das Interesse einer Berufsgruppe jedenfalls dann berührt wird, wenn durch eine Verkehrsbeschränkung die Ausübung des betreffenden Gewerbes ... erschwert oder gar unterbunden wird".In VfSlg. 5784 aus 1968, hat der Verfassungsgerichtshof (zur seinerzeitigen, dem Paragraph 94 f, StVO entsprechenden Vorschrift des Paragraph 43, Absatz 8, StVO in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt 209 aus 1969,) angenommen, dass „das Interesse einer Berufsgruppe jedenfalls dann berührt wird, wenn durch eine Verkehrsbeschränkung die Ausübung des betreffenden Gewerbes ... erschwert oder gar unterbunden wird". Der Rechtsmittelwerber übersieht jedoch, dass nur Umstände, welche die Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe in "spezifischer Weise" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung berührt erscheinen lassen, die Anhörungspflicht gemäß § 94f Abs.1 lit. b Z 2 StVO (vgl. VfSlg. 16.448/2002) begründen.Der Rechtsmittelwerber übersieht jedoch, dass nur Umstände, welche die Interessen von Mitgliedern einer Berufsgruppe in "spezifischer Weise" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung berührt erscheinen lassen, die Anhörungspflicht gemäß Paragraph 94 f, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO vergleiche VfSlg. 16.448 aus 2002,) begründen. Eine solche „spezifische Interessenbetroffenheit“ der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nahm der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 9818/1983 im Hinblick auf eine Halteverbotsverordnung vor dem Wiener Justizpalast an. Ebenso begründete eine Kurzparkzone in Innsbruck vor einem zahlreiche Justizbehörden beherbergenden Gebäude das Anhörungsrecht der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nach § 94f Abs. 1 lit. b Z 2 StVO (vgl. VfSlg. 13.783/1994). Auch bei einer Halte- und Parkverbotsverordnung in Wien 8., Florianigasse, nahm der Verfassungsgerichtshof auf Grund der „räumlichen Konzentration zentraler Justiz- und Behördengebäude" eine Pflicht zur Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte an (vgl. VfSlg. 15.470/1999).Eine solche „spezifische Interessenbetroffenheit“ der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nahm der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 9818 aus 1983, im Hinblick auf eine Halteverbotsverordnung vor dem Wiener Justizpalast an. Ebenso begründete eine Kurzparkzone in Innsbruck vor einem zahlreiche Justizbehörden beherbergenden Gebäude das Anhörungsrecht der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nach Paragraph 94 f, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO vergleiche VfSlg. 13.783 aus 1994,). Auch bei einer Halte- und Parkverbotsverordnung in Wien 8., Florianigasse, nahm der Verfassungsgerichtshof auf Grund der „räumlichen Konzentration zentraler Justiz- und Behördengebäude" eine Pflicht zur Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte an vergleiche VfSlg. 15.470 aus 1999,). Sind hingegen Mitglieder einer Berufsgruppe „ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung betroffen, wird nicht bewirkt, dass ihre Interessen iSd § 94f Abs. 1 lit. b Z 2 StVO spezifisch berührt werden. Der Verfassungsgerichtshof begründete diese Auffassung folgendermaßen (vgl. VfSlg. 16.448/2002 mwN):Sind hingegen Mitglieder einer Berufsgruppe „ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch eine straßenpolizeiliche Verordnung betroffen, wird nicht bewirkt, dass ihre Interessen iSd Paragraph 94 f, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO spezifisch berührt werden. Der Verfassungsgerichtshof begründete diese Auffassung folgendermaßen vergleiche VfSlg. 16.448 aus 2002, mwN): „Wollte man das Gesetz anders auslegen, wäre schlechthin jedwede verkehrsbeschränkende Verordnung gemäß § 43 StVO 1960 erst nach vorhergehender Anhörung aller gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen zu erlassen, weil jede Verkehrsbeschränkung auch beliebige Angehörige gesetzlicher beruflicher Vertretungen (wie etwa auch Ärzte und Rechtsanwälte) betreffen kann, wenn diese als Kraftfahrer die verordneten Verkehrsbeschränkungen zu beachten haben. Hätte der Gesetzgeber eine derart weitreichende Beteiligung gesetzlicher Interessenvertretungen am Verfahren zur Erlassung verkehrsbeschränkender Verordnungen gewünscht, so hätte er dies durch Verzicht auf die Einschränkung zum Ausdruck gebracht, dass Voraussetzung des Anhörungsrechtes gesetzlicher Interessenvertretungen ist, dass Interessen von Mitgliedern der betreffenden Berufsgruppe berührt werden."„Wollte man das Gesetz anders auslegen, wäre schlechthin jedwede verkehrsbeschränkende Verordnung gemäß Paragraph 43, StVO 1960 erst nach vorhergehender Anhörung aller gesetzlichen beruflichen Interessenvertretungen zu erlassen, weil jede Verkehrsbeschränkung auch beliebige Angehörige gesetzlicher beruflicher Vertretungen (wie etwa auch Ärzte und Rechtsanwälte) betreffen kann, wenn diese als Kraftfahrer die verordneten Verkehrsbeschränkungen zu beachten haben. Hätte der Gesetzgeber eine derart weitreichende Beteiligung gesetzlicher Interessenvertretungen am Verfahren zur Erlassung verkehrsbeschränkender Verordnungen gewünscht, so hätte er dies durch Verzicht auf die Einschränkung zum Ausdruck gebracht, dass Voraussetzung des Anhörungsrechtes gesetzlicher Interessenvertretungen ist, dass Interessen von Mitgliedern der betreffenden Berufsgruppe berührt werden." In VfSlg. 19.125 hat der Verfassungsgerichtshof eine „spezifische Interessenbetroffenheit" der Berufsgruppe der Rechtsanwälte, die eine Anhörungspflicht der gesetzlichen Interessenvertretung dieser Berufsgruppe begründet hätte, nicht angenommen, da die Verkehrs- und Parkraumsituation im Bereich des Gebäudes eines großen Versicherungsunternehmens nicht mit jenen Verhältnissen vergleichbar sei, die in den bereits zitierten Erkenntnissen VfSlg. 9818/1983, 13.783/1994 und 15.470/1999 zu beurteilen waren. Der Verfassungsgerichtshof war daher vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 16.448/2002 mwN) der Auffassung, dass durch die im Umkreis eines großen Versicherungsgebäudes bestehende Halte- und Parkverbotsverordnung die Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nicht in einer „spezifischen Weise" berührt gewesen sind und die Berufsgruppe der Rechtsanwälte vielmehr „ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch die damals in Prüfung gezogene Verordnung betroffen war. In VfSlg. 19.125 hat der Verfassungsgerichtshof eine „spezifische Interessenbetroffenheit" der Berufsgruppe der Rechtsanwälte, die eine Anhörungspflicht der gesetzlichen Interessenvertretung dieser Berufsgruppe begründet hätte, nicht angenommen, da die Verkehrs- und Parkraumsituation im Bereich des Gebäudes eines großen Versicherungsunternehmens nicht mit jenen Verhältnissen vergleichbar sei, die in den bereits zitierten Erkenntnissen VfSlg. 9818 aus 1983,, 13.783 aus 1994, und 15.470 aus 1999, zu beurteilen waren. Der Verfassungsgerichtshof war daher vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung vergleiche VfSlg. 16.448 aus 2002, mwN) der Auffassung, dass durch die im Umkreis eines großen Versicherungsgebäudes bestehende Halte- und Parkverbotsverordnung die Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte nicht in einer „spezifischen Weise" berührt gewesen sind und die Berufsgruppe der Rechtsanwälte vielmehr „ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer" durch die damals in Prüfung gezogene Verordnung betroffen war. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien war der Magistrat der Stadt Wien im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht verpflichtet, vor Erlassung der Verordnung die gesetzliche Interessenvertretung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte gemäß § 94f Abs.1 lit. b Z 2 StVO anzuhören, da deren Interessen gegenständlich nicht in spezifischer Weise berührt sind, sondern die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer durch die am Sch.-platz bestehende Kurzparkzone betroffen ist: Obwohl sich in der Nähe des Tatortes und der Kanzlei des Rechtsmittelwerbers das Gebäude der „strafverfangenen“ T. befindet (wobei unklar blieb, ob der Rechtsmittelwerber diese überhaupt vertritt), werden durch die Kurzparkregelung nicht spezifische Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte berührt. Führte man den Gedanken des Rechtsmittelwerbers, dass die „Strafverfangenheit“ von (potentiellen) Mandanten dazu führe, dass rund um deren Arbeitsplatz keine Kurzparkzonen eingerichtet werden dürfen, zu Ende, dürften konsequenter Weise nirgendwo in Österreich mehr Verordnungen nach der StVO erlassen werden.Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien war der Magistrat der Stadt Wien im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht verpflichtet, vor Erlassung der Verordnung die gesetzliche Interessenvertretung der Berufsgruppe der Rechtsanwälte gemäß Paragraph 94 f, Absatz eins, Litera b, Ziffer 2, StVO anzuhören, da deren Interessen gegenständlich nicht in spezifischer Weise berührt sind, sondern die Berufsgruppe der Rechtsanwälte ebenso wie alle anderen Verkehrsteilnehmer durch die am Sch.-platz bestehende Kurzparkzone betroffen ist: Obwohl sich in der Nähe des Tatortes und der Kanzlei des Rechtsmittelwerbers das Gebäude der „strafverfangenen“ T. befindet (wobei unklar blieb, ob der Rechtsmittelwerber diese überhaupt vertritt), werden durch die Kurzparkregelung nicht spezifische Interessen der Berufsgruppe der Rechtsanwälte berührt. Führte man den Gedanken des Rechtsmittelwerbers, dass die „Strafverfangenheit“ von (potentiellen) Mandanten dazu führe, dass rund um deren Arbeitsplatz keine Kurzparkzonen eingerichtet werden dürfen, zu Ende, dürften konsequenter Weise nirgendwo in Österreich mehr Verordnungen nach der StVO erlassen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.032.008.8756.2014
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