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{'item': 'VGW-041/008/8535/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.03.2014 GeschäftszahlVGW-041/008/8535/2014 RechtssatzDie Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr – wenigstens den Umständen nach konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten (vgl. VwGH vom 15.5.2013, Zl. 2011/08/0123). Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229; VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318).Die Unentgeltlichkeit einer Verwendung bzw. ein Gefälligkeitsdienst ist nicht schon bei bloßem Fehlen einer Entgeltvereinbarung zu vermuten. Die Unentgeltlichkeit muss vielmehr – wenigstens den Umständen nach konkludent – vereinbart worden sein und einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten vergleiche VwGH vom 15.5.2013, Zl. 2011/08/0123). Eine derartige sachliche Rechtfertigung könnte in persönlichen Beziehungen, in bestimmten wirtschaftlichen Interessen, aber auch in einer idealistischen Einstellung begründet sein. Als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste sind insbesondere kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 19.12.2012, Zl. 2012/08/0165, sowie vom 14.03.2013, Zl. 2010/08/0229; VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2011/08/0318). Im Erkenntnis vom 12.09.2012, Zl. 2011/08/0127, hat der VwGH sogar eine unentgeltliche Mithilfe in einer GmbH durch einen ehemaligen Lebensgefährten des Vaters des Geschäftsführers als Motiv zur Mithilfe, das geeignet ist, den wahrgenommenen Vorgang als unentgeltliche Mithilfe im Rahmen eines familiären Naheverhältnisses darzutun, anerkannt. Umso eher ist im gegenständlichen Fall, wo tatsächlich ein über Jahrzehnte aufrechtes familiäres Naheverhältnis des Herrn ***** zum Beschuldigten besteht, von einer unentgeltlichen Mithilfe im Rahmen eines familiären Naheverhältnisses auszugehen, zumal diese Unentgeltlichkeit sogar explizit vereinbart worden ist. Aus diesem Grunde liegt kein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis des Herrn ***** vor, weshalb Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses spruchgemäß zu beheben und das Verfahren zur Einstellung zu bringen war. Der Tatvorwurf der Verwaltungsbehörde, wonach der Rechtsmittelwerber von 05.09.2012 bis 15.11.2012 Frau ***** vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet hatte, also keine „rechtzeitige Meldung“ im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG erstattet hatte, ist erwiesenermaßen unrichtig, war doch diese als geringfügig Beschäftigte zur angelasteten Tatzeit bereits vom Rechtsmittelwerber zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Die Verwaltungsbehörde hat dem Rechtsmittelwerber im gesamten Verfahren hingegen nicht angelastet, die Beschäftigte nicht im Umfang ihres tatsächlichen Beschäftigungsausmaßes angemeldet zu haben, also eine „falsche Meldung“ im Sinne des § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG erstattet zu haben. Der Tatvorwurf der Verwaltungsbehörde, wonach der Rechtsmittelwerber von 05.09.2012 bis 15.11.2012 Frau ***** vor Arbeitsantritt nicht zur Sozialversicherung angemeldet hatte, also keine „rechtzeitige Meldung“ im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erstattet hatte, ist erwiesenermaßen unrichtig, war doch diese als geringfügig Beschäftigte zur angelasteten Tatzeit bereits vom Rechtsmittelwerber zur Sozialversicherung angemeldet gewesen. Die Verwaltungsbehörde hat dem Rechtsmittelwerber im gesamten Verfahren hingegen nicht angelastet, die Beschäftigte nicht im Umfang ihres tatsächlichen Beschäftigungsausmaßes angemeldet zu haben, also eine „falsche Meldung“ im Sinne des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG erstattet zu haben. Die Berufungsbehörde – so auch nicht das Verwaltungsgericht – darf im Verwaltungsstrafverfahren nicht die Tat auswechseln (vgl. VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2010/09/0043, M. Köhler in N. Raschauer/Wessely, VStG, Vorbemerkungen vor § 51 VStG, Rz. 7 mwN; VwGH vom 27.02.2013, Zl. 2010/17/0206 und 0207). Die Berufungsbehörde – so auch nicht das Verwaltungsgericht – darf im Verwaltungsstrafverfahren nicht die Tat auswechseln vergleiche VwGH vom 26.01.2012, Zl. 2010/09/0043, M. Köhler in N. Raschauer/Wessely, VStG, Vorbemerkungen vor Paragraph 51, VStG, Rz. 7 mwN; VwGH vom 27.02.2013, Zl. 2010/17/0206 und 0207). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.008.8535.2014

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