RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.03.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/10226/2014; VGW-123/077/10227/2014 RechtssatzDer erkennende Senat entnimmt dieser Festlegung die Bedeutung, dass damit ausnahmsweise – in Abweichung zum vorhin Ausgeführten – eine Kombination von Produkten unterschiedlicher Hersteller und damit ein Abänderungsangebot hinsichtlich der der Musterkalkulation zu Grunde gelegten systemeinheitlichen Produkte ausschreibungskonform ist, dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Verträglichkeit der Produkte nachgewiesen wird. Die Antragstellerin hat einen solchen Nachweis nicht erbracht. Ohne einen solchen Nachweis ist das Angebot nicht ausschreibungskonform. Der bloße Hinweis auf dieselbe Bindemittelbasis der aus unterschiedlichen Systemen stammenden Produkte konnte diesen Nachweis nicht ersetzen, da der Begriff „Nachweis“ (laut Duden: eine Darlegung, durch die die Richtigkeit einer Behauptung bestätigt wird) eine objektivierbare Begründung aufgestellter Behauptungen impliziert. Ob dieser Nachweis, wie in der Ausscheidensentscheidung ausgeführt, durch ein Gutachten, und damit im Zuge einer Befundaufnahme und unter Anführung der daraus gezogenen Schlüsse, zu erbringen gewesen wäre, kann insofern dahingestellt bleiben, als die Antragstellerin auch keinen anderen „Nachweis“ vorgelegt hat, über dessen Eigenschaft als Gutachten allenfalls diskutiert werden müsste. Die Antragstellerin ist diesen Nachweis vielmehr schuldig geblieben. Es wurde ein solcher Nachweis insbesondere auch nicht im Zuge des Nachprüfungsverfahrens erbracht, zumal auch das in der mündlichen Verhandlung von der Antragstellerin vorgelegte Gutachten keinen Nachweis der Verträglichkeit dieser Produkte darstellt. Die ÖNORM B 2230 ist über die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (WD 314), welche der Ausschreibung zu Grunde gelegt sind, Inhalt der Ausschreibungsunterlagen geworden. Bei der Erstellung der Angebote gilt daher auch Punkt 5.3.1.2. der ÖNORM B 2230 Teil 1, wonach die Angaben der Hersteller zu beachten sind. Den Angaben der Hersteller zu Folge dürfen Produkte verschiedener Hersteller grundsätzlich nicht kombiniert werden. Aus der Vorlage von Produktblättern des jeweiligen Herstellers lässt sich jedoch für die Frage der Verträglichkeit von Produkten verschiedener Hersteller nichts gewinnen, da sich diese üblicherweise mit den erforderlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Anwendung des jeweiligen Produkts und mit der konkreten Vorgangsweise bei dessen Anwendung beschäftigen, aber zur Kombinierbarkeit mit (Konkurrenz-)Produkten keine Aussage treffen. Auch im vorliegenden Fall wurden gegenteilige Aussagen der gegenständlichen Produktblätter nicht nachgewiesen. Hinsichtlich des Imprägniermittels liegt somit im Hinblick auf die vorgesehene Kombination mit Produkten anderer Hersteller ein ausschreibungswidriges Angebot und der Ausscheidensgrund des § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 vor.Hinsichtlich des Imprägniermittels liegt somit im Hinblick auf die vorgesehene Kombination mit Produkten anderer Hersteller ein ausschreibungswidriges Angebot und der Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10226.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.