RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.03.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/10226/2014; VGW-123/077/10227/2014 RechtssatzDer erkennende Senat ist davon ausgegangen, dass die Auslegung des Pkt. 5.3.1.2. der ÖNORM B 2230, Teil 2, eine Rechtsfrage ist, zumal es sich dabei um die Auslegung des Erklärungsinhaltes der Ausschreibungsbedingungen handelt. Die ÖNORM B 2230 ist über die Allgemeinen Vertragsbestimmungen (WD 314), welche der Ausschreibung zu Grunde gelegt sind, Inhalt der Ausschreibungsunterlagen geworden. Gemäß Pkt. 5.2.2 der zit. ÖNORM müssen Beschichtungsstoffe in Bezug auf ihre Art und Zusammensetzung für den jeweiligen Verwendungszweck geeignet und aufeinander abgestimmt sein. Gemäß Pkt. 5.3.1.2 der zit. ÖNORM sind die Verarbeitungsrichtlinien der Hersteller der Stoffe zu beachten. Der Erklärungsinhalt dieser Ausschreibungsbestimmungen ist nach Ansicht des erkennenden Senates eindeutig dahingehend zu verstehen, dass eine Kombination von Glasgewebekleber und Glasgewebe verschiedener Anbieter, weil eine solche Kombination unbestrittener Maßen in den Herstellerangaben nicht vorgesehen ist, den Ausschreibungsbedingungen, wonach die Herstellerangaben zu beachten sind, nicht entspricht. In der mündlichen Verhandlung gaben der Privatsachverständige der Antragstellerin und der Privatsachverständige der Antragsgegnerin einander widersprechende sachkundige Stellungnahmen zur Frage ab, ob hinsichtlich Glasgewebekleber und Glasgewebe eine Kombination von Produkten verschiedener Hersteller einerseits branchenüblich sei und andererseits der ÖNORM B 2230 entspreche. Die Antragstellerin beantragte die Bestellung eines Gerichtssachverständigen zur Klärung dieser von den Privatsachverständigen widersprüchlich beantworteten Fragen. Dabei übersieht jedoch die Antragstellerin, dass es auf die Branchenüblichkeit nicht ankommt. Anzubieten war nicht eine Leistung, die branchenüblich ist, sondern eine Leistung, die den Ausschreibungsbedingungen entspricht. Wenn die Ausschreibungsbedingungen festlegen, dass, wie bereits zum nicht systemkonformen Holzimprägniermittel dargestellt, ein Abänderungsangebot nicht zulässig ist, so ist dies von den Bietern zu beachten. Eine Bestimmung im Leistungsverzeichnis zu dieser Leistungsgruppe, wonach die Verwendung von Produkten verschiedener Hersteller zulässig sei, wenn deren Verträglichkeit vom Bieter nachgewiesen wird, fehlt hier. Ob die Leistung allenfalls auch unter Hinwegsetzung über diese Bestimmung fachgerecht ausgeführt werden kann und ob eine Kombination zwischen dem von der Antragsgegnerin ihrer Musterkalkulation zu Grunde gelegten Produkts und dem angebotenen Produkt sogar branchenüblich ist, ist nicht relevant, weil die Beachtung der Herstellerangaben bestandsfest festgelegt wurde. Die Frage, wie die ÖNORM B 2230 diesbezüglich auszulegen ist, ist eine Frage der Auslegung der Ausschreibungsunterlagen, zumal festgelegt wurde, dass die ÖNORM B 2230 als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen gilt. Die Auslegung von Ausschreibungsunterlagen ist jedoch eine Rechtsfrage und damit nicht Gegenstand des Beweises durch Sachverständige. Dass sich beide Privatsachverständige dennoch zu dieser Rechtsfrage – divergierend – geäußert haben, ist unschädlich, zumal diese Rechtsfrage ohnedies vom erkennenden Senat zu beurteilen war. Dem Antrag auf Bestellung eines Gerichtssachverständigen zwecks Klärung dieser von den beiden Privatsachverständigen divergierend beantworteten Fragen war daher nicht nachzukommen. Eine Kombination von Produkten verschiedener Hersteller und damit die Abgabe eines Abänderungsangebots ist für die Leistungsgruppe „Beschichtungen auf Mauerwerk, Putz und Beton“ nicht vorgesehen. Die Antragstellerin hat ihrem Angebot unbestrittener Maßen eine Kombination von Glasgewebekleber und Glasgewebe von verschiedenen Herstellern bzw. Anbietern zu Grunde gelegt. Ein solches Angebot entspricht nicht der Musterkalkulation. Es würde insoweit allenfalls – im Fall der Gleichwertigkeit - ein Abänderungsangebot darstellen, welches den Ausschreibungsbedingungen zu Folge jedoch nicht zulässig ist. Hinsichtlich des Glasgewebeklebers (Position 46.2131A) liegt somit ein ausschreibungswidriges Angebot und der Ausscheidensgrund des § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 vor.Hinsichtlich des Glasgewebeklebers (Position 46.2131A) liegt somit ein ausschreibungswidriges Angebot und der Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10226.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.