RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.03.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/10226/2014; VGW-123/077/10227/2014 RechtssatzDas Merkblatt des dem Angebot zu Grunde liegenden Imprägniermittels A. sieht eine Mindesteinbringmenge vor. Laut ÖNORM B 3802-2, Pkt. 7, gelten die im Anerkennungszertifikat genannten Ein- oder Aufbringmengen. Die Ausschreibungsbedingungen sind so zu verstehen, dass die Herstellerangaben zu beachten und insoweit für die Legung eines ausschreibungskonformen Angebotes verbindlich sind. Das Angebot der Antragstellerin wurde hingegen insoweit unter Nichtbeachtung der Herstellerangaben gelegt, als eine in den Herstellerangaben nicht vorgesehene Einbringungsmenge angeboten wurde. Das Angebot weicht daher in dieser Hinsicht von den Ausschreibungsbedingungen ab. Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen der Antragstellerin, dass eine niedrigere Einbringungsmenge für eine fachlich einwandfreie Ausführung der Arbeiten ausreichen würde, ins Leere. Ebenso geht auch der Beweisantrag der Antragstellerin zum Beweis des Ausreichens einer niedrigeren Einbringungsmenge ins Leere. Im Kern laufen diese Vorbringen auf den Versuch einer Beweisführung dahingehend hinaus, dass die Arbeiten nach Ansicht der Antragstellerin auch dann fachgerecht ausgeführt werden können, wenn die Antragstellerin in der Einbringungsmenge von den Herstellerangaben abweicht und damit die Leistung anders erbringt als dies nach den Ausschreibungsbedingungen („die Herstellerangaben sind zu beachten“) festgelegt ist. Mangels Einschränkung in der Ausschreibung ist davon auszugehen, dass ein ordnungsgemäßer und umfassender Holzschutz, der auch einen Schutz vor Pilzbefall umfasst, ausschreibungsgegenständlich ist. Zum Vorbringen, wonach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Privatgutachten zu entnehmen sei, dass die von der Antragstellerin vorgesehene Einbringungsmenge den Ausschreibungsunterlagen entspreche, ist zunächst grundsätzlich zu sagen, dass es sich bei der Auslegung der Ausschreibungsunterlagen um eine Rechtsfrage handelt, die als solche nicht Gegenstand des Sachverständigenbeweises ist. Darüber hinaus sind die diesbezüglichen Angaben des Sachverständigen auch nicht schlüssig, zumal er zunächst technische Aspekte darlegt und dann zu dem Schluss gelangt, es könne sehr wohl davon ausgegangen werden, dass es möglich sei, mit der angebotenen Einbringungsmenge „die Vorgaben“ zu erfüllen. Darauf, dass die Herstellerangaben nicht nur funktionale Vorgaben im Sinne etwa eines bestimmten Schutzniveaus, sondern eben auch konstruktive Vorgaben etwa im Sinne einer vorgesehenen Einbringungsmenge oder auch bestimmter Verarbeitungsmethoden aufweisen, geht der Sachverständige hingegen in seiner gutachtlichen Stellungnahme an dieser Stelle nicht ein. Entgegen dem Verständnis dieses Sachverständigen ist auch die vorgesehene Einbringungsmenge eine Vorgabe, eben eine konstruktive Vorgabe, und es ist evident, dass die Vorgabe einer Einbringungsmenge durch eine niedrigere Einbringungsmenge gerade nicht erfüllt wird. Den auf diese Position bezogenen Beweisanträgen der Antragstellerin war mangels rechtlicher Relevanz der zu beweisenden Tatsachen nicht nachzukommen. Hinsichtlich der Mindesteinbringmenge des Imprägniermittels (Positionen 45.1201A, 45.1201C) liegt somit ein ausschreibungswidriges Angebot und der Ausscheidensgrund des § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 vor.Hinsichtlich der Mindesteinbringmenge des Imprägniermittels (Positionen 45.1201A, 45.1201C) liegt somit ein ausschreibungswidriges Angebot und der Ausscheidensgrund des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10226.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.