← Österreich

{'item': ['VGW-123/077/10226/2014', 'VGW-123/077/10227/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.03.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/10226/2014; VGW-123/077/10227/2014 RechtssatzDer erkennende Senat ist davon ausgegangen, dass die Antragstellerin spätestens in der mündlichen Verhandlung mit ausreichender Plausibilität darzulegen vermochte, warum sie mit einer geringeren Menge an Abbeizmittel als in den Herstellerangaben vorgesehen das Auslangen finden würde. Die Herstellerangaben sehen ausdrücklich vor, dass das Abbeizmittel auch länger einwirken darf und gegebenenfalls zum Schutz vor Abtrocknen mittels Folie abgedeckt werden soll. Außerdem ist weder den Ausschreibungsbedingungen noch den Herstellerangaben zu entnehmen, dass es unzulässig wäre, die alten Anstriche teilweise auf mechanische Weise zu entfernen. Dass sich im Fall einer Kombination der Entfernungsmethoden der erforderliche Einsatz von Abbeizmittel insgesamt reduziert, ist offenkundig und bedarf insoweit keines Sachverständigenbeweises. So ist etwa unmittelbar einleuchtend, dass für Flächen, an denen der alte Anstrich bereits auf mechanische Weise entfernt worden ist, der Einsatz eines Abbeizmittels nicht mehr erforderlich ist bzw. sich im Falle des Einsatzes des Abbeizmittels nur auf Teilen der Fläche der Einsatz des Abbeizmittels im Vergleich zu einem Einsatz auf einer größeren Fläche und somit insgesamt reduziert. Ein Widerspruch zu den Herstellerangaben und damit zu den Ausschreibungsbestimmungen ist somit in diesem Punkt für den erkennenden Senat nicht ableitbar. Der erkennende Senat ist weiters davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die Entfernung des alten Anstrichs auf mechanische Weise sowohl hinsichtlich des Materials als auch hinsichtlich der Arbeitszeit zumindest grundsätzlich kalkuliert hat. Ob dieses Kalkulation in jeder Hinsicht vollständig und richtig ist, konnte dahingestellt bleiben, da ein allenfalls nicht plausibel zusammengesetzter Gesamtpreis in diesem Punkt in der vertieften Angebotsprüfung durch die Antragsgegnerin nicht im erforderlichen Ausmaß herausgearbeitet worden ist. Es ist nicht Aufgabe des Nachprüfungsverfahrens, anstelle der Auftraggeberin ein diesbezügliches Prüfverfahren durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist in rechtlicher Hinsicht insbesondere darauf hinzuweisen, dass es für ein allfälliges Vorliegen eines nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreises nicht ausreicht, herauszuarbeiten, dass ein einzelner Arbeitsgang oder einzelne Arbeitsmaterialien in der Kalkulation nicht berücksichtigt worden sind. In diesem Zusammenhang führen Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², § 129, Rz 39, aus, dass nicht jeder betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbare Positionspreis oder Einheitspreis zu einer Ausscheidung führe. Voraussetzung einer Ausscheidung sei stets die Beeinträchtigung des freien, ungehinderten und lauteren Wettbewerbs. Dies setze voraus, dass der Positionspreis oder Einheitspreis einen nicht nur geringfügigen Anteil am Gesamtpreis ausmacht. Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsansicht. Die für ein Ausscheiden wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises erforderliche Beeinträchtigung des freien, ungehinderten und lauteren Wettbewerbs wird nicht nur erfordern, dass der betroffene Positionspreis oder Einheitspreis einen nicht nur geringfügigen Anteil am Gesamtpreis ausmacht, sondern darüber hinaus die fehlende Nachvollziehbarkeit den Positionspreis oder Einheitspreis in nicht nur geringfügigem Maße betrifft. Das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung des freien, ungehinderten und lauteren Wettbewerbs wäre demnach von der Antragsgegnerin im Prüfverfahren entsprechend herauszuarbeiten gewesen, um vom Vorliegen eines nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreises in entscheidungswesentlichem Umfang ausgehen zu können.Der erkennende Senat ist weiters davon ausgegangen, dass die Antragstellerin die Entfernung des alten Anstrichs auf mechanische Weise sowohl hinsichtlich des Materials als auch hinsichtlich der Arbeitszeit zumindest grundsätzlich kalkuliert hat. Ob dieses Kalkulation in jeder Hinsicht vollständig und richtig ist, konnte dahingestellt bleiben, da ein allenfalls nicht plausibel zusammengesetzter Gesamtpreis in diesem Punkt in der vertieften Angebotsprüfung durch die Antragsgegnerin nicht im erforderlichen Ausmaß herausgearbeitet worden ist. Es ist nicht Aufgabe des Nachprüfungsverfahrens, anstelle der Auftraggeberin ein diesbezügliches Prüfverfahren durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist in rechtlicher Hinsicht insbesondere darauf hinzuweisen, dass es für ein allfälliges Vorliegen eines nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreises nicht ausreicht, herauszuarbeiten, dass ein einzelner Arbeitsgang oder einzelne Arbeitsmaterialien in der Kalkulation nicht berücksichtigt worden sind. In diesem Zusammenhang führen Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG², Paragraph 129,, Rz 39, aus, dass nicht jeder betriebswirtschaftlich nicht erklär- und nachvollziehbare Positionspreis oder Einheitspreis zu einer Ausscheidung führe. Voraussetzung einer Ausscheidung sei stets die Beeinträchtigung des freien, ungehinderten und lauteren Wettbewerbs. Dies setze voraus, dass der Positionspreis oder Einheitspreis einen nicht nur geringfügigen Anteil am Gesamtpreis ausmacht. Der erkennende Senat folgt dieser Rechtsansicht. Die für ein Ausscheiden wegen nicht plausibler Zusammensetzung des Gesamtpreises erforderliche Beeinträchtigung des freien, ungehinderten und lauteren Wettbewerbs wird nicht nur erfordern, dass der betroffene Positionspreis oder Einheitspreis einen nicht nur geringfügigen Anteil am Gesamtpreis ausmacht, sondern darüber hinaus die fehlende Nachvollziehbarkeit den Positionspreis oder Einheitspreis in nicht nur geringfügigem Maße betrifft. Das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung des freien, ungehinderten und lauteren Wettbewerbs wäre demnach von der Antragsgegnerin im Prüfverfahren entsprechend herauszuarbeiten gewesen, um vom Vorliegen eines nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreises in entscheidungswesentlichem Umfang ausgehen zu können. Es ist daher über die Herausarbeitung eines allfälligen Kalkulationsmangels hinausgehend auch erforderlich, herauszuarbeiten, dass diesem Kalkulationsmangel zumindest die Möglichkeit innewohnt, sich in preislicher Hinsicht in signifikanter Weise auszuwirken. Nach Ansicht des erkennenden Senates wären beispielsweise solche vermeintlichen Kalkulationsmängel nicht relevant, deren mögliche Auswirkungen lediglich dem Unternehmer im Rahmen seines Unternehmerrisikos zur Last fallen und die entweder lediglich seinen Gewinn mindern oder den Rahmen nicht übersteigen, der durch das allgemeine Unternehmerrisiko bereits berücksichtigt ist. Spekulativ wären solche Preisgestaltungen, welche sich - etwa durch Mengenverschiebungen oder durch unterschiedliche Preisentwicklungen im Zuge der Wertsicherung – zum preislichen Nachteil des Auftraggebers zumindest auswirken können. Weder die eine noch die andere mögliche Relevanz eines allfälligen Kalkulationsmangels wurde im Zuge der Angebotsprüfung herausgearbeitet. Es konnte daher nicht vom Vorliegen eines nicht plausibel zusammengesetzten Preises ausgegangen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10226.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.