RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.03.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/10226/2014; VGW-123/077/10227/2014 RechtssatzDer erkennende Senat ist davon ausgegangen, dass ausreichende Anhaltspunkte für eine etwaige Ausschreibungswidrigkeit des Angebotes hinsichtlich dieser Zeitansätze aus dem Akt nicht ersichtlich sind. Dafür ist insbesondere ausschlaggebend, dass – wie die Antragstellerin bereits an anderer Stelle ausgeführt hat – Leistungen angeboten wurden, nicht aber Zeitansätze. Die Zeitansätze wurden lediglich der Kalkulation zu Grunde gelegt. Sie sind damit nicht Inhalt des Angebotes, sondern lediglich Inhalt der Kalkulation, sodass ein gegebenenfalls zu geringer Zeitansatz allenfalls einen Kalkulationsmangel darstellen würde. Ein Ausscheidensgrund gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 ist in dieser Hinsicht daher nicht nachvollziehbar. Der erkennende Senat ist davon ausgegangen, dass ausreichende Anhaltspunkte für eine etwaige Ausschreibungswidrigkeit des Angebotes hinsichtlich dieser Zeitansätze aus dem Akt nicht ersichtlich sind. Dafür ist insbesondere ausschlaggebend, dass – wie die Antragstellerin bereits an anderer Stelle ausgeführt hat – Leistungen angeboten wurden, nicht aber Zeitansätze. Die Zeitansätze wurden lediglich der Kalkulation zu Grunde gelegt. Sie sind damit nicht Inhalt des Angebotes, sondern lediglich Inhalt der Kalkulation, sodass ein gegebenenfalls zu geringer Zeitansatz allenfalls einen Kalkulationsmangel darstellen würde. Ein Ausscheidensgrund gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 ist in dieser Hinsicht daher nicht nachvollziehbar. Eine unmittelbare Relevanz der Frage, ob die Zeitansätze in ausreichendem Ausmaß kalkuliert wurden, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Eine allfällige spekulative Preisgestaltung liegt nämlich erst dann vor, wenn zumindest denkmöglich ist, dass sich die fehlerhafte Preisgestaltung über Mengenänderungen oder das unterschiedliche Greifen von Wertsicherungsklauseln oder in sonstiger Weise preislich zum Nachteil des Auftraggebers auswirkt. Eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises liegt erst dann vor, wenn die fehlerhafte Kalkulation zumindest denkmöglich ein signifikantes Ausmaß erreicht, so dass – etwa weil der Rahmen des Unternehmerrisikos und des Gewinnzuschlages überschritten werden – der Preis insgesamt nicht mehr plausibel zusammengesetzt ist und die zumindest denkmögliche Auswirkung des Kalkulationsmangels ein signifikantes Ausmaß erreicht. Das Ermittlungsverfahren stellt sich hingegen so dar, dass hinsichtlich der Plausibilität der Zeitansätze Aussage gegen Aussage stehen, eine allfällige Unrichtigkeit einzelner Zeitansätze nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann und zu den betragsmäßigen Auswirkungen von allenfalls falschen Zeitansätzen bisher überhaupt Feststellungen der Antragsgegnerin fehlen. Es kann nicht Aufgabe des Gerichtes sein, an dieser Stelle statt der Auftraggeberin ein Ermittlungsverfahren hinsichtlich einer allenfalls unplausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises durchzuführen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10226.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.