← Österreich

{'item': ['VGW-123/077/10226/2014', 'VGW-123/077/10227/2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum06.03.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/10226/2014; VGW-123/077/10227/2014 RechtssatzDie Antragsgegnerin hat der Antragstellerin vorgehalten, dass die Antragstellerin im Rahmen der Leistungserbringung mehrfach und massiv gegen die Bestimmungen des Rahmenvertrages „Anstreicher, Maler, Bodenleger und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger in städtischen Wohnhausanlagen der Bezirke 1 bis 23“ mit der Stadt Wien – Wo. verstoßen habe. Dass diese Verstöße im Rahmen der beruflichen Tätigkeit begangen wurden, sei offenkundig. Diese Verstöße seien von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen nachweislich festgestellt worden. Es folgte eine Auflistung von insgesamt 17 Wohnungen, die von diesem gerichtlich beeideten Sachverständigen untersucht wurden, mit jeweils einer Auflistung der jeweiligen Beanstandungen dieses Sachverständigen. Die Antragsgegnerin ging dabei davon aus, dass der Antragstellerin die einzelnen Gutachten dieses Sachverständigen auf Grund eines zwischen den Parteien offenbar anhängigen Zivilprozesses bereits bekannt sind, und setzte der Antragstellerin eine Frist von drei Tagen, um zum Vorwurf der fehlenden Zuverlässigkeit Stellung zu nehmen. In ihrer Ausscheidensentscheidung lastete die Antragsgegnerin der Antragstellerin in diesem Zusammenhang berufliche Unzuverlässigkeit an und hielt dazu fest, dass eine Stellungnahmefrist von drei Tagen jedenfalls angemessen wäre, zumal die Sachverständigengutachten, welche den angeführten Verstößen zugrunde liegen, der Antragstellerin aufgrund eines Zivilverfahrens bekannt seien und die Antragstellerin daher nicht erstmals mit dem Vorhalt damit konfrontiert worden sei. Auf Grund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung steht fest, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin lediglich eine von der Antragsgegnerin verfasste Zusammenfassung der angelasteten schweren beruflichen Verfehlungen vorgehalten und lediglich eine Frist von drei Werktagen zur Stellungnahme eingeräumt hat. Ein Ersuchen der Antragstellerin um Erstreckung der gesetzten Frist ist dem Vergabeakt nicht zu entnehmen und wurde dies auch nicht vorgebracht. Nach Ansicht des erkennenden Senates wäre es jedoch erforderlich gewesen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin ihre Feststellungen, also die eingeholten Privatgutachten in ihrer Gesamtheit, vorhält. Eine bloße Zusammenfassung reicht diesbezüglich nicht aus. Weiters wäre erforderlich gewesen, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin für die Abgabe einer Stellungnahme und für eine von dieser allenfalls auszuarbeitende Glaubhaftmachung von Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer beruflichen Zuverlässigkeit eine angemessene Frist zur Stellungnahme einräumt. Eine Frist von drei Tagen reicht im Hinblick auf ein Konvolut von eingeholten Privatgutachten für eine solche Stellungnahme keinesfalls aus. Dass bzw. in welchem Umfang der Antragstellerin die Gutachten möglicherweise bereits aus einem anderen Verfahren bekannt waren, ist im Vergabeakt nicht belegt. Im Übrigen wäre eine Frist von drei Tagen auch für die Abgabe einer fundierten Stellungnahme und der Darstellung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Zuverlässigkeit zu kurz, selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass ein umfangreiches Aktenstudium nicht mehr erforderlich ist. Nicht zuletzt wäre es im Hinblick auf § 73 Abs. 3 BVergG 2006 erforderlich gewesen, dass die Antragsgegnerin prüft, inwieweit die Zuverlässigkeit der Unternehmerin angesichts der von ihr gesetzten Maßnahmen gegeben ist. Eine solche Prüfung durch die Antragsgegnerin konnte ebenfalls nicht erfolgen, weil die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf Grund der kurzen Fristsetzung und des Vorhaltes lediglich einer Zusammenfassung gar nicht erst in die Lage versetzt hat, entsprechende Maßnahmen zu setzen und der Antragsgegnerin mitzuteilen. Nicht zuletzt wäre es im Hinblick auf Paragraph 73, Absatz 3, BVergG 2006 erforderlich gewesen, dass die Antragsgegnerin prüft, inwieweit die Zuverlässigkeit der Unternehmerin angesichts der von ihr gesetzten Maßnahmen gegeben ist. Eine solche Prüfung durch die Antragsgegnerin konnte ebenfalls nicht erfolgen, weil die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf Grund der kurzen Fristsetzung und des Vorhaltes lediglich einer Zusammenfassung gar nicht erst in die Lage versetzt hat, entsprechende Maßnahmen zu setzen und der Antragsgegnerin mitzuteilen. Da somit in der Frage der Zuverlässigkeit die kontradiktorische Abklärung zwischen Auftraggeberin und Antragstellerin noch nicht ausreichend stattgefunden hat, konnte der erkennende Senat nicht vom Vorliegen der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin ausgehen. Der diesbezügliche Ausscheidensgrund konnte daher nicht festgestellt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10226.2014

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.