RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum13.03.2014 GeschäftszahlVGW-123/077/10225/2014 RechtssatzDie Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass es nicht Aufgabe der Vergabenachprüfung sein könne, an Stelle der Auftraggeberin eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen. Etwaige Unklarheiten hinsichtlich der Kalkulation müssten daher von der Auftraggeberin im Zuge von diesbezüglichen Aufklärungsersuchen an die Bieterin, welche die Bieterin selbstverständlich vollständig beantworten müsse, abgearbeitet werden. Diesen Rechtsausführungen der Antragstellerin ist nach Ansicht des Senates zu folgen. Es liegt – soweit eine vertiefte Angebotsprüfung nicht zwingend erforderlich ist – im privatwirtschaftlichen Ermessen der Auftraggeberin, ob und wie tief diese vertieft prüfen will. Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, dieses privatwirtschaftliche Ermessen an Stelle der Auftraggeberin auszuüben und im Zuge des Nachprüfungsverfahrens selbst vertieft zu prüfen. Daher obliegt es der Auftraggeberin, eine etwaige nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises im Sinne des § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG durch eine vertiefte Angebotsprüfung so herauszuarbeiten, dass sich ein diesbezüglich schlüssig nachvollziehbares Ergebnis im Vergabeakt befindet. Eine nicht abgeschlossene Prüfung, die allenfalls mögliche Zweifel an der völligen Richtigkeit der Angebotskalkulation aufwirft und vor allem die Frage der möglichen Tragweite dieser kalkulatorischen Fragen unbehandelt lässt (die möglichen betragsmäßigen Auswirkungen könnten sich in der Bandbreite zwischen Null über Bagatellbereiche bis zu erheblichen Auswirkungen bewegen), genügt den Anforderungen einer abgeschlossenen vertieften Angebotsprüfung nicht.Diesen Rechtsausführungen der Antragstellerin ist nach Ansicht des Senates zu folgen. Es liegt – soweit eine vertiefte Angebotsprüfung nicht zwingend erforderlich ist – im privatwirtschaftlichen Ermessen der Auftraggeberin, ob und wie tief diese vertieft prüfen will. Es ist dem Verwaltungsgericht verwehrt, dieses privatwirtschaftliche Ermessen an Stelle der Auftraggeberin auszuüben und im Zuge des Nachprüfungsverfahrens selbst vertieft zu prüfen. Daher obliegt es der Auftraggeberin, eine etwaige nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG durch eine vertiefte Angebotsprüfung so herauszuarbeiten, dass sich ein diesbezüglich schlüssig nachvollziehbares Ergebnis im Vergabeakt befindet. Eine nicht abgeschlossene Prüfung, die allenfalls mögliche Zweifel an der völligen Richtigkeit der Angebotskalkulation aufwirft und vor allem die Frage der möglichen Tragweite dieser kalkulatorischen Fragen unbehandelt lässt (die möglichen betragsmäßigen Auswirkungen könnten sich in der Bandbreite zwischen Null über Bagatellbereiche bis zu erheblichen Auswirkungen bewegen), genügt den Anforderungen einer abgeschlossenen vertieften Angebotsprüfung nicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.077.10225.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.