RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.03.2014 GeschäftszahlVGW-122/008/6656/2014 RechtssatzDie Antragstellung ist nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes als verspätet anzusehen: § 69 Abs. 2 AVG stellt nämlich nicht auf den Zeitpunkt ab, in dem die Partei die Erkenntnis gewinnt, dass eine Tatsache im abgeschlossenen Verfahren nicht berücksichtigt worden ist – das wäre im gegenständlichen Verfahren spätestens mit Zustellung des Untersagungsbescheides des Magistrats der Stadt Wien und nicht mit dem Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens der Fall gewesen -, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Partei von einer Tatsache, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden gewesen ist, Kenntnis erlangt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind, ist daher nicht davon auszugehen, wann der Antragsteller Kenntnis von dem der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt erlangt hat, sondern wann ihm neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind (VwGH vom 25.4.1979, Zl. 990/78). Aufgrund des Vorbringens der Wiederaufnahmewerberin selbst steht fest, dass diese bereits zum Teil seit 2006 Kenntnis von den nunmehr vorgelegten Beweismitteln im abgeschlossenen Verfahren selbst hatte, diese jedoch nur aufgrund eines „Missverständnisses“ nicht vorgelegt hat. Demnach hat die Antragstellerin aber nicht erst mit Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen ihren verantwortlichen Beauftragten Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund, sondern von diesem jedenfalls schon früher erhalten, hat sie doch die ganze Zeit über die zur Dartuung ihres Anspruches nach § 81 Abs. 2 Z 9 GewO geeigneten Beweismittel verfügt. Es wäre an der Rechtsmittelwerberin gelegen, im Wiederaufnahmeantrag darzulegen, weshalb ihr „die Verwertung“ der von ihr nunmehr vorgelegten Beweismittel erst mit Zustellung des geführten Verwaltungsstrafverfahrens „ermöglicht“ worden ist, beziehen sich doch die von ihr vorgelegten Unterlagen auf ihre eigene Brandrauchabsauganlage und Druckbelüftungsanlage und hat sie diese Unterlagen (Prüfbefunde) aus gewerberechtlicher Sicht jedenfalls in ihrer Gesamtanlage zur Einsicht für Behördenorgane jederzeit bereitzuhalten. Unter diesem Aspekt stellt sich der Antrag auf Wiederaufnahme sohin auch als verfristet dar.Die Antragstellung ist nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes als verspätet anzusehen: Paragraph 69, Absatz 2, AVG stellt nämlich nicht auf den Zeitpunkt ab, in dem die Partei die Erkenntnis gewinnt, dass eine Tatsache im abgeschlossenen Verfahren nicht berücksichtigt worden ist – das wäre im gegenständlichen Verfahren spätestens mit Zustellung des Untersagungsbescheides des Magistrats der Stadt Wien und nicht mit dem Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens der Fall gewesen -, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Partei von einer Tatsache, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden gewesen ist, Kenntnis erlangt. Bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben sind, ist daher nicht davon auszugehen, wann der Antragsteller Kenntnis von dem der Entscheidung zu Grunde gelegten Sachverhalt erlangt hat, sondern wann ihm neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind (VwGH vom 25.4.1979, Zl. 990/78). Aufgrund des Vorbringens der Wiederaufnahmewerberin selbst steht fest, dass diese bereits zum Teil seit 2006 Kenntnis von den nunmehr vorgelegten Beweismitteln im abgeschlossenen Verfahren selbst hatte, diese jedoch nur aufgrund eines „Missverständnisses“ nicht vorgelegt hat. Demnach hat die Antragstellerin aber nicht erst mit Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen ihren verantwortlichen Beauftragten Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund, sondern von diesem jedenfalls schon früher erhalten, hat sie doch die ganze Zeit über die zur Dartuung ihres Anspruches nach Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 9, GewO geeigneten Beweismittel verfügt. Es wäre an der Rechtsmittelwerberin gelegen, im Wiederaufnahmeantrag darzulegen, weshalb ihr „die Verwertung“ der von ihr nunmehr vorgelegten Beweismittel erst mit Zustellung des geführten Verwaltungsstrafverfahrens „ermöglicht“ worden ist, beziehen sich doch die von ihr vorgelegten Unterlagen auf ihre eigene Brandrauchabsauganlage und Druckbelüftungsanlage und hat sie diese Unterlagen (Prüfbefunde) aus gewerberechtlicher Sicht jedenfalls in ihrer Gesamtanlage zur Einsicht für Behördenorgane jederzeit bereitzuhalten. Unter diesem Aspekt stellt sich der Antrag auf Wiederaufnahme sohin auch als verfristet dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.122.008.6656.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.