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{'item': 'VGW-171/042/10283/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum17.03.2014 GeschäftszahlVGW-171/042/10283/2014 RechtssatzIn diesem Zusammenhang sei auf die Judikatur des EuGH zur Auslegung der nunmehr durch die Art. 49 AEUV den EWR-Bürgern zuerkannte Niederlassungsfreiheit verwiesen, welche auch für die Auslegung der Berufsanerkennungsrichtlinie maßgeblich ist. Demnach ist bei der Prüfung, ob durch einen EWR-Bürger in einem reglementierten Beruf die nationalen Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt werden, nicht nur auf die vom EWR-Bürger vorgelegten Ausbildungsnachweise, sondern auch die vom Betroffenen bislang (nach der Erwerbung des jeweiligen für die Ausübung des reglementierten Berufs notwendigen Diploms) erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu berücksichtigen (vgl. EuGH 7.9.1991, C-340/89 [Vlassopoulou]; 2.12.2010, C-422/09 [Vondorou], C-425/09 [Giankoulis] und C-426/09 [Askoxilakis]). Maßgeblich ist daher im Hinblick auf eine Prüfung der Gleichwertigkeit einer erworbenen Berufsausbildung nach der Berufsanerkennungsrichtlinie nicht, ob der Betroffene alle maßgeblichen durch das nationale Recht geforderten Kenntnisse im Rahmen einer Ausbildung erworben hat; sondern ob der Betroffene (insbesondere aufgrund seiner Ausbildung und seiner nach Erlangung dieses Diploms (auch im Aufnahmemitgliedsstaat) erworbenen Berufserfahrung) über die national geforderten beruflichen Kenntnisse verfügt; sodass es nicht maßgeblich ist, ob diese Kenntnis im Rahmen einer Ausbildung oder aber tatsächlich im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit im reglementierten Beruf erworben worden sind (vgl. EuGH 13.11.2003, C-313/01, Rn. 62 [Morgenbesser]; 10.12.2009, C-345/08, Rn. 41 [Pesla]; 2.12.2010, C-422/09 [Vondorou], C-425/09 [Giankoulis] und C-426/09 [Askoxilakis]; VwGH 23.10.2007, 2006/06/0173; 23.2.2011, 2009/06/0113). Zudem muss aber auch jede sonstige erworbene Erfahrung, welche für die Ausübung des Berufs, zu dem der Zugang beantragt wird, nützlich ist, bei der Prüfung der Notwendigkeit und der Art der Verhängung von Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden (vgl. EuGH 2.12.2010, C-422/09 [Vondorou], C-425/09 [Giankoulis] und C-426/09 [Askoxilakis], Rn. 69).In diesem Zusammenhang sei auf die Judikatur des EuGH zur Auslegung der nunmehr durch die Artikel 49, AEUV den EWR-Bürgern zuerkannte Niederlassungsfreiheit verwiesen, welche auch für die Auslegung der Berufsanerkennungsrichtlinie maßgeblich ist. Demnach ist bei der Prüfung, ob durch einen EWR-Bürger in einem reglementierten Beruf die nationalen Qualifikationsvoraussetzungen erfüllt werden, nicht nur auf die vom EWR-Bürger vorgelegten Ausbildungsnachweise, sondern auch die vom Betroffenen bislang (nach der Erwerbung des jeweiligen für die Ausübung des reglementierten Berufs notwendigen Diploms) erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu berücksichtigen vergleiche EuGH 7.9.1991, C-340/89 [Vlassopoulou]; 2.12.2010, C-422/09 [Vondorou], C-425/09 [Giankoulis] und C-426/09 [Askoxilakis]). Maßgeblich ist daher im Hinblick auf eine Prüfung der Gleichwertigkeit einer erworbenen Berufsausbildung nach der Berufsanerkennungsrichtlinie nicht, ob der Betroffene alle maßgeblichen durch das nationale Recht geforderten Kenntnisse im Rahmen einer Ausbildung erworben hat; sondern ob der Betroffene (insbesondere aufgrund seiner Ausbildung und seiner nach Erlangung dieses Diploms (auch im Aufnahmemitgliedsstaat) erworbenen Berufserfahrung) über die national geforderten beruflichen Kenntnisse verfügt; sodass es nicht maßgeblich ist, ob diese Kenntnis im Rahmen einer Ausbildung oder aber tatsächlich im Rahmen der bisherigen beruflichen Tätigkeit im reglementierten Beruf erworben worden sind vergleiche EuGH 13.11.2003, C-313/01, Rn. 62 [Morgenbesser]; 10.12.2009, C-345/08, Rn. 41 [Pesla]; 2.12.2010, C-422/09 [Vondorou], C-425/09 [Giankoulis] und C-426/09 [Askoxilakis]; VwGH 23.10.2007, 2006/06/0173; 23.2.2011, 2009/06/0113). Zudem muss aber auch jede sonstige erworbene Erfahrung, welche für die Ausübung des Berufs, zu dem der Zugang beantragt wird, nützlich ist, bei der Prüfung der Notwendigkeit und der Art der Verhängung von Ausgleichsmaßnahmen berücksichtigt werden vergleiche EuGH 2.12.2010, C-422/09 [Vondorou], C-425/09 [Giankoulis] und C-426/09 [Askoxilakis], Rn. 69). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.042.10283.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.