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{'item': 'VGW-151/081/21313/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum20.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/21313/2014 RechtssatzIm Fall der Zurückweisung eines Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde. Konkret also, ob die Behörde zu Recht einen Mangel des eingebrachten Ansuchens annahm und der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Verbesserungsauftrages das Anbringen nicht auftragsgemäß ergänzte. Demnach kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden (vgl. VwGH vom

  1. März 2013, Zl. 2012/09/0120, VwGH vom
  2. Juni 2002, Zl. 98/07/0147 uvam.) und die Behörde allfällige spätere Verfahrenshandlungen des Einschreiters weder zu dessen Vorteil oder Nachteil berücksichtigen. Im Fall der Zurückweisung eines Antrags gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens nur die Frage, ob dem Antragsteller von der Behörde zu Recht eine Sachentscheidung verweigert wurde. Konkret also, ob die Behörde zu Recht einen Mangel des eingebrachten Ansuchens annahm und der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Verbesserungsauftrages das Anbringen nicht auftragsgemäß ergänzte. Demnach kann auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Rechtsmittelverfahren nicht mehr nachgeholt werden vergleiche VwGH vom
  3. März 2013, Zl. 2012/09/0120, VwGH vom
  4. Juni 2002, Zl. 98/07/0147 uvam.) und die Behörde allfällige spätere Verfahrenshandlungen des Einschreiters weder zu dessen Vorteil oder Nachteil berücksichtigen. Des Weiteren ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine Zurückweisung des gegenständlichen Ansuchens nach § 13 Abs. 3 AVG wegen nicht erfolgter Antragsänderung als verfehlt erscheint. § 13 Abs. 3 AVG ermöglicht die Zurückweisung einer Eingabe, welche, gemessen an den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, unvollständig ist oder inhaltliche Mängel aufweist. Dass dies im vorliegenden Falle gegenständlich wäre, wurde durch die Behörde weder thematisiert noch wurde eine entsprechende Ergänzung des ehedem eingebrachten Ansuchens aufgetragen, sondern leitete die Behörde die Beschwerdeführerin unter Fristsetzung vielmehr an, ihr Ansuchen abzuändern, da es mit den anzuwendenden materiellrechtlichen Bestimmungen nicht im Einklang stand. Somit wäre es jedoch, wenn die Beschwerdeführerin diesem Auftrag nicht adäquat nachgekommen ist, Aufgabe der Behörde gewesen, das eingebrachte Ansuchen in der Sache zu beurteilen und – sollte der Antrag in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung finden – diesen abzuweisen (vgl. etwa VwGH vom
  5. Juni 2009, Zl. 2009/22/0116).Des Weiteren ist grundsätzlich festzuhalten, dass eine Zurückweisung des gegenständlichen Ansuchens nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen nicht erfolgter Antragsänderung als verfehlt erscheint. Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermöglicht die Zurückweisung einer Eingabe, welche, gemessen an den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen, unvollständig ist oder inhaltliche Mängel aufweist. Dass dies im vorliegenden Falle gegenständlich wäre, wurde durch die Behörde weder thematisiert noch wurde eine entsprechende Ergänzung des ehedem eingebrachten Ansuchens aufgetragen, sondern leitete die Behörde die Beschwerdeführerin unter Fristsetzung vielmehr an, ihr Ansuchen abzuändern, da es mit den anzuwendenden materiellrechtlichen Bestimmungen nicht im Einklang stand. Somit wäre es jedoch, wenn die Beschwerdeführerin diesem Auftrag nicht adäquat nachgekommen ist, Aufgabe der Behörde gewesen, das eingebrachte Ansuchen in der Sache zu beurteilen und – sollte der Antrag in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine Deckung finden – diesen abzuweisen vergleiche etwa VwGH vom
  6. Juni 2009, Zl. 2009/22/0116). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.21313.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.