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{'item': 'VGW-151/081/21304/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum21.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/081/21304/2014 RechtssatzAuf Grund der Bestimmung des § 10 Abs. 1 NAG, wonach Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig werden, wenn gegen Fremde unter anderem ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar oder rechtskräftig wird, steht fest, dass der dem Beschwerdeführer am 24.7.2009 rechtskräftig erteilte Aufenthaltstitel mit Eintreten der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes am 30.7.2009 ungültig geworden ist. Auf Grund der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz eins, NAG, wonach Aufenthaltstitel und Dokumentationen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ungültig werden, wenn gegen Fremde unter anderem ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar oder rechtskräftig wird, steht fest, dass der dem Beschwerdeführer am 24.7.2009 rechtskräftig erteilte Aufenthaltstitel mit Eintreten der Rechtskraft und Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbotes am 30.7.2009 ungültig geworden ist. Damit geht auch der in der Beschwerde vorgebrachte Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.4.2009, Zl. 2008/21/0549, ins Leere. In diesem Erkenntnis hat das Höchstgericht festgestellt, dass „[…] der Beschwerdeführer bei Erlassung des bekämpften Bescheides nach der Aktenlage über einen Aufenthaltstitel, und zwar im Hinblick auf den zuletzt am

  1. Oktober 2005 ausgestellten Niederlassungsnachweis zufolge § 11 Abs. 1 Abschnitt C der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung über einen Aufenthaltstitel "Dauer-aufenthalt-Familienangehöriger", verfügte. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ändert daran nichts, weil es vor den dem Beschwerdeführer - offenkundig wegen des Wechsels seiner Identität in Unkenntnis des bestehenden Aufenthaltsverbotes - erteilten Niederlassungsbewilligungen erlassen wurde. Denn die Rechtskraft des über den Beschwerdeführer schon 2001 verhängten Aufenthaltsverbotes bewirkte nicht die Unwirksamkeit der in der Folge - zu Unrecht - erteilten Aufenthaltstitel, sondern die in Rechtskraft erwachsenen Titel verdrängten jeweils als spätere Norm die Rechtswirksamkeit dieses zuvor verhängten Aufenthaltsverbotes für die Zeit ihrer Geltungsdauer (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  2. März 2008, Zl. 2008/21/0123). Schon im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Titelverfahren ist das Aufenthaltsverbot damit aber nicht endgültig obsolet geworden, weshalb die belangte Behörde ungeachtet der dargestellten Verdrängung über den gegenständlichen Aufhebungsantrag zu Recht in der Sache selbst entschieden hat.“„[…] der Beschwerdeführer bei Erlassung des bekämpften Bescheides nach der Aktenlage über einen Aufenthaltstitel, und zwar im Hinblick auf den zuletzt am
  3. Oktober 2005 ausgestellten Niederlassungsnachweis zufolge Paragraph 11, Absatz eins, Abschnitt C der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung über einen Aufenthaltstitel "Dauer-aufenthalt-Familienangehöriger", verfügte. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ändert daran nichts, weil es vor den dem Beschwerdeführer - offenkundig wegen des Wechsels seiner Identität in Unkenntnis des bestehenden Aufenthaltsverbotes - erteilten Niederlassungsbewilligungen erlassen wurde. Denn die Rechtskraft des über den Beschwerdeführer schon 2001 verhängten Aufenthaltsverbotes bewirkte nicht die Unwirksamkeit der in der Folge - zu Unrecht - erteilten Aufenthaltstitel, sondern die in Rechtskraft erwachsenen Titel verdrängten jeweils als spätere Norm die Rechtswirksamkeit dieses zuvor verhängten Aufenthaltsverbotes für die Zeit ihrer Geltungsdauer vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  4. März 2008, Zl. 2008/21/0123). Schon im Hinblick auf die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Titelverfahren ist das Aufenthaltsverbot damit aber nicht endgültig obsolet geworden, weshalb die belangte Behörde ungeachtet der dargestellten Verdrängung über den gegenständlichen Aufhebungsantrag zu Recht in der Sache selbst entschieden hat.“ European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.081.21304.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.