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{'item': 'VGW-151/070/21146/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/070/21146/2014 RechtssatzDer Gesetzgeber hat im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das bislang bestehende idR zweiinstanzliche Verwaltungsverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) durch ein System ersetzt, in dem grundsätzlich jede Verwaltungshandlung einer nachträglichen Überprüfung durch ein Verwaltungsgericht mit übergeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich ist. Zu beachten ist dabei, dass nunmehr der Verwaltungsbehörde alleine eine (umfassende) Entscheidungsbefugnis zukommt und die Kognitionsbefugnis der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte auf die in § 9 VwGVG genannten notwendigen Beschwerdepunkte eingeschränkt wurde. Es wird daher nunmehr vornehmlich die Aufgabe der Verwaltungsbehörden sein, den gesamten für die Entscheidung über ein Anbringen einer Partei relevanten Sachverhalt abschließend zu erheben, zumal die vollständige Ermittlung des relevanten Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden Verfahrenseingänge bei den Verwaltungsgerichten für eine Beschleunigung der Verfahren wesentlich ist. Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Intention der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wäre aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme. In einem solchen Fall würde zudem die Einrichtung von zwei (gerichtlichen) Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache. Es ist jedoch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Verwaltungsgerichte, statt ihre Kontrollbefugnis verwaltungsbehördlicher Entscheidungen wahrnehmen zu können, jene Instanz sind, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterziehen. Dieser Gesichtspunkt ist – so wie auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes in Zusammenhang mit der Vorgängerbestimmung des § 66 Abs. 2 AVG - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung ihres Anbringens - bei der Ermessensausübung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG weiterhin einzubeziehen.Der Gesetzgeber hat im Zuge der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 das bislang bestehende idR zweiinstanzliche Verwaltungsverfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) durch ein System ersetzt, in dem grundsätzlich jede Verwaltungshandlung einer nachträglichen Überprüfung durch ein Verwaltungsgericht mit übergeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglich ist. Zu beachten ist dabei, dass nunmehr der Verwaltungsbehörde alleine eine (umfassende) Entscheidungsbefugnis zukommt und die Kognitionsbefugnis der erstinstanzlichen Verwaltungsgerichte auf die in Paragraph 9, VwGVG genannten notwendigen Beschwerdepunkte eingeschränkt wurde. Es wird daher nunmehr vornehmlich die Aufgabe der Verwaltungsbehörden sein, den gesamten für die Entscheidung über ein Anbringen einer Partei relevanten Sachverhalt abschließend zu erheben, zumal die vollständige Ermittlung des relevanten Sachverhalts durch die Verwaltungsbehörde insbesondere mit Blick auf die zu erwartenden Verfahrenseingänge bei den Verwaltungsgerichten für eine Beschleunigung der Verfahren wesentlich ist. Diese vom Gesetzgeber ausdrücklich genannte Intention der Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit wäre aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme. In einem solchen Fall würde zudem die Einrichtung von zwei (gerichtlichen) Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache. Es ist jedoch nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Verwaltungsgerichte, statt ihre Kontrollbefugnis verwaltungsbehördlicher Entscheidungen wahrnehmen zu können, jene Instanz sind, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterziehen. Dieser Gesichtspunkt ist – so wie auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes in Zusammenhang mit der Vorgängerbestimmung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung ihres Anbringens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG weiterhin einzubeziehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.21146.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.