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{'item': 'VGW-151/070/21146/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum28.03.2014 GeschäftszahlVGW-151/070/21146/2014 RechtssatzZumal keine Prüfunterlagen des Arbeitsmarktservice an die Aufenthaltsbehörde übermittelt wurden, hätte die belangte Behörde nicht von der Richtigkeit des Gutachtens ohne weiteres ausgehen dürfen. Vor diesem Hintergrund irrte die belangten Behörde, wenn sie in ihrer Entscheidung lediglich auf das offensichtlich als "schlüssig“ erachtete Gutachten des Arbeitsmarktservice verweist, welches sie als Anlage A zum Bestandteil des angefochtenen Bescheides erhob. Fallbezogen war die belangten Behörde - dieser Judikatur Linie folgend entgegen ihrer in der Begründung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck gebrachten Ansicht - eben nicht an das „unschlüssige“ Gutachten des Arbeitsmarktservice (AMS) gebunden und hätte sie den vorliegenden Sachverhalt einer eigenständigen umfassenden Beurteilung unterziehen müssen - in der das Ergebnis des eigenen Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung des Inhalts dieses Gutachtens im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu würdigen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde zudem vorzuwerfen, dass sie seine Angaben im Formular „Schlüsselkraft (selbstständig)“ und das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20.11.2013 im weiteren Ermittlungsverfahren unberücksichtigt gelassen hat und darauf auch in ihrer Begründung im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht eingegangen ist. Ungeachtet dessen hätte die belangte Behörde aber jedenfalls in ihrer Begründung jene Überlegungen darlegen müssen, warum sie von der Schlüssigkeit des Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 04.07.2012 ausgeht. (vgl. etwa Rundschreiben des BMI vom 06.06.2013, BMI-FW1710/0025-III/4/2013, S. 4). Indem sie diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist der belangten Behörde ein Fehler unterlaufen.Zumal keine Prüfunterlagen des Arbeitsmarktservice an die Aufenthaltsbehörde übermittelt wurden, hätte die belangte Behörde nicht von der Richtigkeit des Gutachtens ohne weiteres ausgehen dürfen. Vor diesem Hintergrund irrte die belangten Behörde, wenn sie in ihrer Entscheidung lediglich auf das offensichtlich als "schlüssig“ erachtete Gutachten des Arbeitsmarktservice verweist, welches sie als Anlage A zum Bestandteil des angefochtenen Bescheides erhob. Fallbezogen war die belangten Behörde - dieser Judikatur Linie folgend entgegen ihrer in der Begründung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck gebrachten Ansicht - eben nicht an das „unschlüssige“ Gutachten des Arbeitsmarktservice (AMS) gebunden und hätte sie den vorliegenden Sachverhalt einer eigenständigen umfassenden Beurteilung unterziehen müssen - in der das Ergebnis des eigenen Ermittlungsverfahrens unter Berücksichtigung des Inhalts dieses Gutachtens im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu würdigen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist der belangten Behörde zudem vorzuwerfen, dass sie seine Angaben im Formular „Schlüsselkraft (selbstständig)“ und das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 20.11.2013 im weiteren Ermittlungsverfahren unberücksichtigt gelassen hat und darauf auch in ihrer Begründung im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht eingegangen ist. Ungeachtet dessen hätte die belangte Behörde aber jedenfalls in ihrer Begründung jene Überlegungen darlegen müssen, warum sie von der Schlüssigkeit des Gutachtens der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 04.07.2012 ausgeht. vergleiche etwa Rundschreiben des BMI vom 06.06.2013, BMI-FW1710/0025-III/4/2013, S. 4). Indem sie diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist der belangten Behörde ein Fehler unterlaufen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.21146.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.