RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum03.04.2014 GeschäftszahlVGW-123/074/20986/2014 RechtssatzGemäß § 268 Abs. 3 letzter Satz BVergG 2006 kann im Unterschwellenbereich von einer vertieften Angebotsprüfung – wie sie im Abs. 3 beschrieben wird – abgesehen werden. Unbestritten liegt ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich vor. Aus dem Vergabeakt, insbesondere aus der Niederschrift über ein Aufklärungsgespräch, ergibt sich, dass zu zwei Positionen im Angebot der Teilnahmeberechtigten Aufklärungsbedarf auf Auftraggeberseite gesehen wurde, nachdem Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestanden. Aus der protokollierten Aufklärung wiederum ergibt sich, dass die in Prüfung gezogenen Positionen vom Teilnahmeberechtigten der Auftraggeberin ausreichend und nachvollziehbar erklärt werden konnten. Die Auftraggeberin ist ihrer Verpflichtung zur vertieften Angebotsprüfung insofern nachgekommen, als sie bei Erkennen einer beachtlichen Differenz zwischen den Angebotssummen der Angebote, jene Positionen, welche im Angebot des Teilnahmeberechtigten auffallend niedrig waren, zur Prüfung herangezogen hat, indem sie den Bieter um Aufklärung ersuchte. Zwei von der Auftraggeberin angefertigte Preisspiegel im Vergabeakt belegen die erfolgte Auseinandersetzung der Auftraggeberin mit jenen im Angebot des Teilnahmeberechtigten Zweifel auslösenden Positionen. Die Positionen der beiden im Vergabeverfahren abgegebenen Angebote wurden hierbei ebenso gegenübergestellt und verglichen wie die in einem zweiten Preisspiegel aus vorangegangenen und anderen Vergabeverfahren angegebenen Preise bzw. Positionen. Nachdem die fraglichen Positionen ausreichend und plausibel aufgeklärt waren, somit seitens der Auftraggeberin kein weiterer Erklärungsbedarf bestand, wurde die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter versendet.Gemäß Paragraph 268, Absatz 3, letzter Satz BVergG 2006 kann im Unterschwellenbereich von einer vertieften Angebotsprüfung – wie sie im Absatz 3, beschrieben wird – abgesehen werden. Unbestritten liegt ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich vor. Aus dem Vergabeakt, insbesondere aus der Niederschrift über ein Aufklärungsgespräch, ergibt sich, dass zu zwei Positionen im Angebot der Teilnahmeberechtigten Aufklärungsbedarf auf Auftraggeberseite gesehen wurde, nachdem Zweifel an der Angemessenheit der Preise bestanden. Aus der protokollierten Aufklärung wiederum ergibt sich, dass die in Prüfung gezogenen Positionen vom Teilnahmeberechtigten der Auftraggeberin ausreichend und nachvollziehbar erklärt werden konnten. Die Auftraggeberin ist ihrer Verpflichtung zur vertieften Angebotsprüfung insofern nachgekommen, als sie bei Erkennen einer beachtlichen Differenz zwischen den Angebotssummen der Angebote, jene Positionen, welche im Angebot des Teilnahmeberechtigten auffallend niedrig waren, zur Prüfung herangezogen hat, indem sie den Bieter um Aufklärung ersuchte. Zwei von der Auftraggeberin angefertigte Preisspiegel im Vergabeakt belegen die erfolgte Auseinandersetzung der Auftraggeberin mit jenen im Angebot des Teilnahmeberechtigten Zweifel auslösenden Positionen. Die Positionen der beiden im Vergabeverfahren abgegebenen Angebote wurden hierbei ebenso gegenübergestellt und verglichen wie die in einem zweiten Preisspiegel aus vorangegangenen und anderen Vergabeverfahren angegebenen Preise bzw. Positionen. Nachdem die fraglichen Positionen ausreichend und plausibel aufgeklärt waren, somit seitens der Auftraggeberin kein weiterer Erklärungsbedarf bestand, wurde die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die im Vergabeverfahren verbliebenen Bieter versendet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.123.074.20986.2014
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