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{'item': 'VGW-171/082/23155/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum04.04.2014 GeschäftszahlVGW-171/082/23155/2014 RechtssatzGemäß § 94 Abs. 3 DO 1994 ist eine Voraussetzung für die Verfügung der Suspendierung die "Anhängigkeit des Verfahrens" bei der belangten Behörde. In der Verhandlung am 3.12.2013 hat die belangte Behörde das Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet. Gemäß § 103 Abs. 4 DO 1994 war das verkündete Disziplinarerkenntnis dann noch schriftlich auszufertigen und dem Beschwerdeführer zuzustellen, was – abweichend zu § 63 Abs. 3 AVG, der gemäß § 90 Abs. 1 DO 1994 im Verfahren vor der belangten Behörde sinngemäß anzuwenden ist – die Partei nicht ausdrücklich zu verlangen braucht. Vor (wirksamer) Zustellung der schriftlichen Ausfertigung und Ablauf der (nunmehr) vierwöchigen Beschwerdefrist konnte das mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis nicht in Rechtskraft erwachsen, zumal auch kein Beschwerdeverzicht abgegeben wurde. Daher war das Disziplinarverfahren noch nicht förmlich (rechtskräftig) beendet und im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Suspendierungsbescheids am 31.1.2014 weiterhin als anhängig anzusehen. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Verfügung der Suspendierung war daher gegeben (vgl. zur – die Entscheidungszuständigkeit über die Suspendierung begründenden – Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens jedenfalls bis zur Erhebung einer fristgerechten Berufung das zur Parallelbestimmung des § 112 Abs. 3 BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 22.10.1986, 86/09/0049).Gemäß Paragraph 94, Absatz 3, DO 1994 ist eine Voraussetzung für die Verfügung der Suspendierung die "Anhängigkeit des Verfahrens" bei der belangten Behörde. In der Verhandlung am 3.12.2013 hat die belangte Behörde das Disziplinarerkenntnis mündlich verkündet. Gemäß Paragraph 103, Absatz 4, DO 1994 war das verkündete Disziplinarerkenntnis dann noch schriftlich auszufertigen und dem Beschwerdeführer zuzustellen, was – abweichend zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG, der gemäß Paragraph 90, Absatz eins, DO 1994 im Verfahren vor der belangten Behörde sinngemäß anzuwenden ist – die Partei nicht ausdrücklich zu verlangen braucht. Vor (wirksamer) Zustellung der schriftlichen Ausfertigung und Ablauf der (nunmehr) vierwöchigen Beschwerdefrist konnte das mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis nicht in Rechtskraft erwachsen, zumal auch kein Beschwerdeverzicht abgegeben wurde. Daher war das Disziplinarverfahren noch nicht förmlich (rechtskräftig) beendet und im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Suspendierungsbescheids am 31.1.2014 weiterhin als anhängig anzusehen. Die Zuständigkeit der belangten Behörde zur Verfügung der Suspendierung war daher gegeben vergleiche zur – die Entscheidungszuständigkeit über die Suspendierung begründenden – Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens jedenfalls bis zur Erhebung einer fristgerechten Berufung das zur Parallelbestimmung des Paragraph 112, Absatz 3, BDG 1979 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 22.10.1986, 86/09/0049). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.171.082.23155.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.