RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum07.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/082/10383/2014 RechtssatzEs bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht in der Lage wären oder es sich aufgrund ihrer Einkommens- oder Vermögenssituation nicht leisten könnten, nach Vertragsende eine neue Unterkunft zu finden. Ausweislich des Auszugs aus dem Zentralen Melderegister hat die Ehefrau des Beschwerdeführers seit ihrer Niederlassung in Österreich im Jahr 2005 ihre Unterkunft mehrere Male (nahtlos) gewechselt. Nach Einreise des Beschwerdeführers werden sich die gemeinsame Unterkunftssuche und ein Umzug (trotz Nachwuchs) wohl eher noch erheblich einfacher gestalten. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Rechtsanspruch auf Unterkunft bejaht werden, mag das derzeit begründete Mietverhältnis die gesamte Dauer der Gültigkeit des erstmals für zwölf Monate auszustellenden Aufenthaltstitels nicht vollständig decken. Dem steht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Berücksichtigung von Sparguthaben für die Bestreitung des Lebensunterhalts, die mit der gesamten Dauer der Gültigkeit des erteilten Aufenthaltstitels in Bezug zu setzten ist (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0129; 27.5.2010, 2007/21/0008; und 27.5.2010, 2008/21/0040), oder zur Gültigkeitsdauer von Haftungserklärungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG, die neben der gesetzlichen Mindestlaufzeit eine verbleibende Mindestgültigkeitsdauer für den gesamten Zeitraum des erteilten Aufenthaltstitels aufweisen müssen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2013, 2011/22/0040), nicht entgegen, weil in diesen Fällen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich das zum Verbrauch bestimmte Vermögen (abseits des separat zu berücksichtigenden Einkommens) während der Dauer das Aufenthalts nennenswert erhöhen oder der haftende Dritte seine Haftungserklärung bei Ablauf innerhalb der Gültigkeit des Aufenthaltstitels freiwillig verlängern wird.Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht in der Lage wären oder es sich aufgrund ihrer Einkommens- oder Vermögenssituation nicht leisten könnten, nach Vertragsende eine neue Unterkunft zu finden. Ausweislich des Auszugs aus dem Zentralen Melderegister hat die Ehefrau des Beschwerdeführers seit ihrer Niederlassung in Österreich im Jahr 2005 ihre Unterkunft mehrere Male (nahtlos) gewechselt. Nach Einreise des Beschwerdeführers werden sich die gemeinsame Unterkunftssuche und ein Umzug (trotz Nachwuchs) wohl eher noch erheblich einfacher gestalten. Unter diesen Voraussetzungen kann ein Rechtsanspruch auf Unterkunft bejaht werden, mag das derzeit begründete Mietverhältnis die gesamte Dauer der Gültigkeit des erstmals für zwölf Monate auszustellenden Aufenthaltstitels nicht vollständig decken. Dem steht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Berücksichtigung von Sparguthaben für die Bestreitung des Lebensunterhalts, die mit der gesamten Dauer der Gültigkeit des erteilten Aufenthaltstitels in Bezug zu setzten ist vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 18.10.2012, 2011/23/0129; 27.5.2010, 2007/21/0008; und 27.5.2010, 2008/21/0040), oder zur Gültigkeitsdauer von Haftungserklärungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, NAG, die neben der gesetzlichen Mindestlaufzeit eine verbleibende Mindestgültigkeitsdauer für den gesamten Zeitraum des erteilten Aufenthaltstitels aufweisen müssen vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2013, 2011/22/0040), nicht entgegen, weil in diesen Fällen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich das zum Verbrauch bestimmte Vermögen (abseits des separat zu berücksichtigenden Einkommens) während der Dauer das Aufenthalts nennenswert erhöhen oder der haftende Dritte seine Haftungserklärung bei Ablauf innerhalb der Gültigkeit des Aufenthaltstitels freiwillig verlängern wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.082.10383.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.