RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/11471/2014 RechtssatzZu § 24 Abs. 2 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Dezember 2013, Zl. 2011/22/0144, aus, dass die Bestimmung des § 24 Abs. 2 NAG 2005 § 71 Abs. 1 Z 1 AVG nachgebildet ist und der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiellrechtlichen Frist des § 24 Abs. 1 NAG ermöglichen soll. Die Judikatur zu § 71 Abs. 1 Z 1 AVG kann daher auch für die Auslegung des § 24 Abs. 2 NAG 2005 herangezogen werden, worauf auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR
- GP) ausdrücklich hinweisen.Zu Paragraph 24, Absatz 2, NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom
- Dezember 2013, Zl. 2011/22/0144, aus, dass die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG nachgebildet ist und der Sache nach eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall der Versäumung der materiellrechtlichen Frist des Paragraph 24, Absatz eins, NAG ermöglichen soll. Die Judikatur zu Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG kann daher auch für die Auslegung des Paragraph 24, Absatz 2, NAG 2005 herangezogen werden, worauf auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (88 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode ausdrücklich hinweisen. Zur Frage des Wiedereinsetzungsgrundes einer eingetretenen Erkrankung judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine Krankheit nicht von vornherein regelmäßig als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden kann (vgl. etwa VwGH,
- Jänner 1992, 91/05/0118), insbesondere stellt eine die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausschließende Krankheit keinen Wiedereinsetzungsgrund dar (vgl. VwGH,
- September 1999, 99/17/0313). Ein Wiedereinsetzungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen (vgl. VwGH,
- Juli 2002, 2002/02/0093 uvam). Konsequent zu dieser Rechtsprechung judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Krankenhausaufenthalt, so etwa eine Operation und eine darauffolgende stationäre Behandlung, nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund bildet, wenn hierdurch die Dispositionsfähigkeit der Partei gänzlich ausgeschlossen war, diese also so weit fehlte, dass die Partei nicht imstande war, die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels zu wahren. Weiters schließt tatsächliches Handeln die Dispositionsfähigkeit jedenfalls aus. Wenn somit etwa die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum in der Lage war, einen Rückscheinbrief abzuholen, kann die Annahme der Behörde, die Beschwerdeführerin sei zur fristgerechten Einbringung eines Rechtsmittels durch eine Krankheit nicht gehindert gewesen, nicht als rechtswidrig qualifiziert werden (vgl.
- Juli 2002, 2002/05/0594). Zur Frage des Wiedereinsetzungsgrundes einer eingetretenen Erkrankung judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass eine Krankheit nicht von vornherein regelmäßig als Wiedereinsetzungsgrund gewertet werden kann vergleiche etwa VwGH,
- Jänner 1992, 91/05/0118), insbesondere stellt eine die Dispositionsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht ausschließende Krankheit keinen Wiedereinsetzungsgrund dar vergleiche VwGH,
- September 1999, 99/17/0313). Ein Wiedereinsetzungsgrund ist vielmehr nur dann gegeben, wenn die Erkrankung einen Zustand der Dispositionsunfähigkeit zur Folge hat und so plötzlich und so schwer auftritt, dass der Erkrankte nicht mehr in der Lage ist, die nach der Sachlage gebotenen Maßnahmen zu treffen vergleiche VwGH,
- Juli 2002, 2002/02/0093 uvam). Konsequent zu dieser Rechtsprechung judiziert der Verwaltungsgerichtshof, dass ein Krankenhausaufenthalt, so etwa eine Operation und eine darauffolgende stationäre Behandlung, nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund bildet, wenn hierdurch die Dispositionsfähigkeit der Partei gänzlich ausgeschlossen war, diese also so weit fehlte, dass die Partei nicht imstande war, die Frist zur Erhebung des Rechtsmittels zu wahren. Weiters schließt tatsächliches Handeln die Dispositionsfähigkeit jedenfalls aus. Wenn somit etwa die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum in der Lage war, einen Rückscheinbrief abzuholen, kann die Annahme der Behörde, die Beschwerdeführerin sei zur fristgerechten Einbringung eines Rechtsmittels durch eine Krankheit nicht gehindert gewesen, nicht als rechtswidrig qualifiziert werden vergleiche
- Juli 2002, 2002/05/0594). Weiters hat im Wiedereinsetzungsverfahren der Antragsteller den Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag zu bezeichnen und sein Vorliegen glaubhaft zu machen, sohin die Umstände, welche ihn an der rechtzeitigen Setzung der Prozesshandlung hinderten, genau zu beschreiben und entsprechende Beweismittel anzubieten (vgl. VwGH,
- November 2003, 2003/18/0294). Grundsätzlich ist die Dispositionsfähigkeit einer Person anhand medizinischer Befunde sowie hiervon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen festzustellen, wobei es zur Bescheinigung eines derartigen Zustandes in der Regel ausreicht, eine Bestätigung eines behandelnden Arztes diesbezüglich im Verfahren vorzulegen bzw. einen solchen Arzt zumindest namhaft zu machen (vgl. VwGH,
- Februar 1994, Zl. 90/13/0004).Weiters hat im Wiedereinsetzungsverfahren der Antragsteller den Wiedereinsetzungsgrund bereits im Wiedereinsetzungsantrag zu bezeichnen und sein Vorliegen glaubhaft zu machen, sohin die Umstände, welche ihn an der rechtzeitigen Setzung der Prozesshandlung hinderten, genau zu beschreiben und entsprechende Beweismittel anzubieten vergleiche VwGH,
- November 2003, 2003/18/0294). Grundsätzlich ist die Dispositionsfähigkeit einer Person anhand medizinischer Befunde sowie hiervon abgeleiteter ärztlicher Schlussfolgerungen festzustellen, wobei es zur Bescheinigung eines derartigen Zustandes in der Regel ausreicht, eine Bestätigung eines behandelnden Arztes diesbezüglich im Verfahren vorzulegen bzw. einen solchen Arzt zumindest namhaft zu machen vergleiche VwGH,
- Februar 1994, Zl. 90/13/0004). Unter Beachtung dieser Judikatur ist somit festzuhalten, dass die durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen keinesfalls als geeignet erscheinen, ihre im Zeitpunkt des Ablaufes des letzten Aufenthaltstitels bestehende Dispositionsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Zwar ist festzuhalten, dass auf Grund des durch § 19 Abs. 1 NAG normierten Erfordernisses der persönlichen Antragstellung eine plötzlich eingetretene Bettlägrigkeit der Beschwerdeführerin als durchaus geeignet erschienen wäre, ein Hindernis im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 1 NAG darzustellen, einen diesbezüglichen Nachweis konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht erbringen. Dies erhellt schon daraus, dass sämtliche vorgelegte Bestätigungen, welche zwar die Konsultation von Notfallambulanzen durch die Beschwerdeführerin belegen, aus einer Zeit stammen, zu welcher der zuletzt ausgestellte Aufenthaltstitel bereits abgelaufen war und diese somit zur Glaubhaftmachung eines derart krankhaften Zustandes im relevanten Zeitpunkt nicht taugen. Auch fällt hier auf, dass aus keiner der vorliegenden Bestätigungen irgendwelche Akutmaßnahmen hervorgehen, vielmehr wurde die Beschwerdeführerin in sämtlichen Fällen – teilweise sogar ohne irgendeine Behandlung - wieder in häusliche Pflege entlassen. Dass sie – wie etwa in der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom
- August 2013 dargelegt – der Pflege und Begleitung einer dritten Person bedurfte, reicht zur Begründung der unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung keinesfalls aus, wäre sie gesetzt den Fall ja nicht daran gehindert gewesen, in Begleitung einer dritten Person vor der belangten Behörde zu erscheinen und ihren Antrag dort abzugeben. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung von Hinderungsgründen im Sinne des § 24 Abs. 2 NAG nicht gelungen ist und die belangte Behörde daher zu Recht das eingereichte Ansuchen als Erstantrag qualifizierte.Unter Beachtung dieser Judikatur ist somit festzuhalten, dass die durch die Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen keinesfalls als geeignet erscheinen, ihre im Zeitpunkt des Ablaufes des letzten Aufenthaltstitels bestehende Dispositionsunfähigkeit glaubhaft zu machen. Zwar ist festzuhalten, dass auf Grund des durch Paragraph 19, Absatz eins, NAG normierten Erfordernisses der persönlichen Antragstellung eine plötzlich eingetretene Bettlägrigkeit der Beschwerdeführerin als durchaus geeignet erschienen wäre, ein Hindernis im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, NAG darzustellen, einen diesbezüglichen Nachweis konnte die Beschwerdeführerin jedoch nicht erbringen. Dies erhellt schon daraus, dass sämtliche vorgelegte Bestätigungen, welche zwar die Konsultation von Notfallambulanzen durch die Beschwerdeführerin belegen, aus einer Zeit stammen, zu welcher der zuletzt ausgestellte Aufenthaltstitel bereits abgelaufen war und diese somit zur Glaubhaftmachung eines derart krankhaften Zustandes im relevanten Zeitpunkt nicht taugen. Auch fällt hier auf, dass aus keiner der vorliegenden Bestätigungen irgendwelche Akutmaßnahmen hervorgehen, vielmehr wurde die Beschwerdeführerin in sämtlichen Fällen – teilweise sogar ohne irgendeine Behandlung - wieder in häusliche Pflege entlassen. Dass sie – wie etwa in der vorgelegten ärztlichen Bestätigung vom
- August 2013 dargelegt – der Pflege und Begleitung einer dritten Person bedurfte, reicht zur Begründung der unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung keinesfalls aus, wäre sie gesetzt den Fall ja nicht daran gehindert gewesen, in Begleitung einer dritten Person vor der belangten Behörde zu erscheinen und ihren Antrag dort abzugeben. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung von Hinderungsgründen im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, NAG nicht gelungen ist und die belangte Behörde daher zu Recht das eingereichte Ansuchen als Erstantrag qualifizierte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11471.2014