RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum14.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/11471/2014 RechtssatzDie Beschwerdeführerin führt im vorliegenden Rechtsmittel an, sie sei auf Grund ihrer Krankheit nach Österreich gekommen, weil sie in Serbien nicht ausreichend behandelt habe werden können. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremdem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist (vgl. VfGH,
- März 2008, Zl. B 2400/07). Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine allfällige Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK. Eine solche liegt etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch eine Abschiebung einem realen Risiko ausge-setzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH,
- Februar 2009, 2008/01/0344). Es obliegt weiters dem Fremden substanziiert darzulegen, auf Grund welcher konkreten Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus allenfalls ergebendes privates Interesse im Sinne des Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH,
- Februar 2010, Zl. 2009/21/0177).Die Beschwerdeführerin führt im vorliegenden Rechtsmittel an, sie sei auf Grund ihrer Krankheit nach Österreich gekommen, weil sie in Serbien nicht ausreichend behandelt habe werden können. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremdem Aufenthaltsstaat zu verbleiben, um medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist vergleiche VfGH,
- März 2008, Zl. B 2400/07). Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt eine allfällige Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Eine solche liegt etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch eine Abschiebung einem realen Risiko ausge-setzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (VwGH,
- Februar 2009, 2008/01/0344). Es obliegt weiters dem Fremden substanziiert darzulegen, auf Grund welcher konkreten Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus allenfalls ergebendes privates Interesse im Sinne des Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich – auch in seinem Gewicht – beurteilbar vergleiche VwGH,
- Februar 2010, Zl. 2009/21/0177). Dass die Erkrankung der Rechtsmittelwerberin jedoch nur in Österreich behandelt werden kann, wurde durch diese nicht ansatzweise glaubhaft gemacht und fehlt diesbezüglich auch jedes substanziierte Vorbringen. Vielmehr geht aus den Darlegungen der Beschwerdeführerin hervor, dass die behauptete Herzoperation bereits im Jahre 2006 nicht in Österreich stattfand – sie reiste wie von ihr selbst dargelegt im Jahre 2010 erstmals hier ein – und ist es daher nicht erklärlich, warum die Nachbehandlung dieser Operation nicht auch in Serbien möglich sein soll. Dasselbe gilt auch für die nicht näher dargelegten Folgen des Verkehrsunfalles im Jahre
- Ein aus dem vorliegenden und bescheinigten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin resultierendes berücksichtigungswürdiges privates Interesse an deren weiteren Verbleib in Österreich kann somit unter Hinweis auf die eingangs zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkannt werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.11471.2014