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{'item': 'VGW-041/036/9294/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.04.2014 GeschäftszahlVGW-041/036/9294/2014 RechtssatzDie von der Finanzpolizei vertretene Ansicht, eine Anmeldung zur Sozialversicherung sei als Beweis für eine Tätigkeit anzusehen, ist rechtlich verfehlt. Es stellt die Anmeldung eines Ausländers bei der Sozialversicherung nach allgemeiner Lebenserfahrung und nicht zuletzt auch wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen (einschließlich der Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Abmeldung – vgl. § 56 ASVG) ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass ein bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt. Zudem hat der Gesetzgeber selbst durch die unter anderem die Träger der Sozialversicherung treffende Rechtshilfepflicht und datenschutzrechtliche Übermittlungsbestimmungen im § 27 Abs. 1 AuslBG den besonderen Stellenwert dieser Daten für den Vollzug des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hervorgehoben. Wird daher einem Arbeitgeber (z.B. in einem Bewilligungsverfahren unter Hinweis auf § 4 Abs. 3 Z. 11 AuslBG) dieser Umstand vorgehalten und auch dargelegt, dass die daraus abgeleitete Beschäftigung des Ausländers im AuslBG keine nach diesem Gesetz erforderliche Rechtsgrundlage findet, dann steht dem Arbeitgeber aber die Möglichkeit offen, konkrete Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, die gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen (vgl. dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 24.02.1995, Zl. 94/09/0084 und vom 15.04.1998, Zl. 96/09/0233). (…) Die von der Finanzpolizei vertretene Ansicht, eine Anmeldung zur Sozialversicherung sei als Beweis für eine Tätigkeit anzusehen, ist rechtlich verfehlt. Es stellt die Anmeldung eines Ausländers bei der Sozialversicherung nach allgemeiner Lebenserfahrung und nicht zuletzt auch wegen der damit verbundenen Rechtsfolgen (einschließlich der Rechtsfolgen bei nicht rechtzeitiger Abmeldung – vergleiche Paragraph 56, ASVG) ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass ein bewilligungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorliegt. Zudem hat der Gesetzgeber selbst durch die unter anderem die Träger der Sozialversicherung treffende Rechtshilfepflicht und datenschutzrechtliche Übermittlungsbestimmungen im Paragraph 27, Absatz eins, AuslBG den besonderen Stellenwert dieser Daten für den Vollzug des Ausländerbeschäftigungsgesetzes hervorgehoben. Wird daher einem Arbeitgeber (z.B. in einem Bewilligungsverfahren unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 11, AuslBG) dieser Umstand vorgehalten und auch dargelegt, dass die daraus abgeleitete Beschäftigung des Ausländers im AuslBG keine nach diesem Gesetz erforderliche Rechtsgrundlage findet, dann steht dem Arbeitgeber aber die Möglichkeit offen, konkrete Tatsachen zu behaupten und unter Beweis zu stellen, die gegen die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses sprechen vergleiche dazu die Erkenntnisse des VwGH vom 24.02.1995, Zl. 94/09/0084 und vom 15.04.1998, Zl. 96/09/0233). (…) Die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis stehen auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird durch den "Einstellungsakt" begründet. Es setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach § 10 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritts) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach § 11 Abs. 1 ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 04.12.1957, VwSlg. Nr. 4.495 A/1957, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0113). Die Vorschriften des ASVG über das Beschäftigungsverhältnis stehen auf dem Boden der Eingliederungstheorie. Ein Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird durch den "Einstellungsakt" begründet. Es setzt einen "Verpflichtungsakt" nicht voraus. Die Pflichtversicherung der Dienstnehmer beginnt nach Paragraph 10, Absatz eins, ASVG in der Regel mit dem Tage des Beginnes (Antritts) ihrer Beschäftigung, sie dauert mit dem Beschäftigungsverhältnis fort, bis sie nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG in der Regel mit dem Ende der Beschäftigung erlischt. Das Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 04.12.1957, VwSlg. Nr. 4.495 A/1957, sowie das Erkenntnis des VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0113). Die anzeigelegende Finanzpolizei ist davon ausgegangen, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung als ausreichender Beweis für eine tatsächliche Tätigkeit an diesen zwei Tagen anzusehen ist. Damit ist sie aber nicht im Recht: Der Meldung beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger kommt insoweit, als sich diese Daten nur auf die Meldung durch den Dienstgeber stützen und keiner Überprüfung durch den Krankenversicherungsträger unterzogen werden, nur eine gewisse Indizwirkung zu, welche vor allem im Bestreitungsfall – wie hier – die Behörde nicht von der Verpflichtung enthebt, den wahren Sachverhalt zu ermitteln (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0311). Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 1 ASVG (Gleiches hat für die Annahme des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses nach § 2 Abs. 2 AuslBG zu gelten) beginnt grundsätzlich mit der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung, sofern diese in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird. Sobald der Antritt einer solchen Beschäftigung tatsächlich erfolgt, ist nicht mehr entscheidend, ob die Vertragsparteien diesen oder einen anderen Tag als den Tag der Arbeitsaufnahme vereinbart haben (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.02.2004, Zl. 2000/08/0180). Der Meldung beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger kommt insoweit, als sich diese Daten nur auf die Meldung durch den Dienstgeber stützen und keiner Überprüfung durch den Krankenversicherungsträger unterzogen werden, nur eine gewisse Indizwirkung zu, welche vor allem im Bestreitungsfall – wie hier – die Behörde nicht von der Verpflichtung enthebt, den wahren Sachverhalt zu ermitteln vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0311). Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, ASVG (Gleiches hat für die Annahme des Beginns des Beschäftigungsverhältnisses nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG zu gelten) beginnt grundsätzlich mit der tatsächlichen Aufnahme der Beschäftigung, sofern diese in einem Verhältnis wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit verrichtet wird. Sobald der Antritt einer solchen Beschäftigung tatsächlich erfolgt, ist nicht mehr entscheidend, ob die Vertragsparteien diesen oder einen anderen Tag als den Tag der Arbeitsaufnahme vereinbart haben vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.02.2004, Zl. 2000/08/0180). Der Grundsatz "in dubio pro reo" stellt eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein "Freispruch" zu erfolgen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.5.1990, Zl. 89/02/0082 und vom 28.11.1990, Zl. 90/02/0137). Der Grundsatz "in dubio pro reo" stellt eine Regel für jene Fälle dar, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein "Freispruch" zu erfolgen vergleiche z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 15.5.1990, Zl. 89/02/0082 und vom 28.11.1990, Zl. 90/02/0137). Allein aus der Anmeldung zur Sozialversicherung (sonstige Beweisergebnisse gibt es nicht) kann nicht mit einer für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit auf eine tatsächliche unerlaubte (entgeltliche) Beschäftigung geschlossen werden. Wenn – wie im vorliegenden Fall – kein Geständnis des Beschuldigten vorliegt, dann hat die Behörde eben auf andere Art und Weise für den Nachweis der Tatbegehung Sorge zu tragen. Gelingt dies – wie im vorliegenden Fall – nicht, ist weiterhin von der Unschuldsvermutung auszugehen (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2001, Zl. 99/09/0260). Allein aus der Anmeldung zur Sozialversicherung (sonstige Beweisergebnisse gibt es nicht) kann nicht mit einer für einen Schuldspruch erforderlichen Sicherheit auf eine tatsächliche unerlaubte (entgeltliche) Beschäftigung geschlossen werden. Wenn – wie im vorliegenden Fall – kein Geständnis des Beschuldigten vorliegt, dann hat die Behörde eben auf andere Art und Weise für den Nachweis der Tatbegehung Sorge zu tragen. Gelingt dies – wie im vorliegenden Fall – nicht, ist weiterhin von der Unschuldsvermutung auszugehen vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 16.10.2001, Zl. 99/09/0260). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.041.036.9294.2014

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