RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum15.04.2014 GeschäftszahlVGW-151/023/21741/2014 RechtssatzIm Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurde vorgebracht und nach Durchführung eines Verbesserungsverfahrens durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Zuerkennung des beantragten Aufenthaltstitels als Angestellter (Ein- bzw. Verkäufer) bei einem Handelsunternehmen vollzeitbeschäftigt eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben kann und hieraus unter Berücksichtigung aliquoter Sonderzahlungen ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von EUR 1.417,-- beziehen würde. Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von arbeitsrechtlichen Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Familiennachzugsverfahren aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach § 47 Abs. 2 NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften (vgl. etwa VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur durch einen im § 7 Abs. 1 Z 7 NAG-DV nur beispielsweise genannten "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinandersetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen. (vgl. VwGH,
- Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das nach § 11 Abs. 5 NAG notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften (vgl. VwGH,
- Juli 2010, 2008/22/0111,
- April 2010, 2010/21/0109).Der Verwaltungsgerichtshof sprach zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von arbeitsrechtlichen Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Familiennachzugsverfahren aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach Paragraph 47, Absatz 2, NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 - auch für die Unterhaltsleistungen an Dritte - notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften vergleiche etwa VwGH,
- März 2010, 2010/21/0088). Dieser Nachweis kann nicht nur durch einen im Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 7, NAG-DV nur beispielsweise genannten "arbeitsrechtlichen Vorvertrag", sondern auch durch eine glaubwürdige und ausreichend konkretisierte Bestätigung erbracht werden. Die Behörde hat sich diesfalls jedoch mit der vom Fremden vorgelegten Bestätigung inhaltlich auseinandersetzen und sie einer Beweiswürdigung zu unterziehen. vergleiche VwGH,
- Dezember 2010, Zl. 2009/21/0096). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften vergleiche VwGH,
- Juli 2010, 2008/22/0111,
- April 2010, 2010/21/0109). Die durch den Verwaltungsgerichtshof zu Ausdruck gebrachten diesbezüglichen Voraussetzungen zur Anerkennung der vorgelegten Bestätigung erscheinen im vorliegenden Falle als gegeben. Einerseits erscheint der vorgelegte „Vorvertrag“ vom
- April 2014 als im Sinne dieser Rechtsprechung – nach Durchführung des erwähnten Verbesserungsverfahrens – hinreichend konkretisiert, da diesem Schreiben die Art und das Ausmaß der in Aussicht genommenen Tätigkeit, das konkrete Einkommen des Beschwerdeführers sowie die damit verbundene Sozialversicherung ausdrücklich entnehmbar sind. Auch ist festzuhalten, dass im Verfahren keine Zweifel an der Absicht des Beschwerdeführers an der tatsächlichen Effektuierung dieses Beschäftigungsverhältnisses entstanden und daher davon auszugehen ist, dass die vorgelegte Beschäftigungszusage als unbedenklich erscheint. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.023.21741.2014