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{'item': 'VGW-102/013/7998/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.04.2014 GeschäftszahlVGW-102/013/7998/2014 RechtssatzDie Beschwerdeführerin wurde unmittelbar nach der Tat glaubwürdig des versuchten Einbruchsdiebstahls bezichtigt. Am Tatort waren ein abgeschraubtes Schließblech und das Herausbrechen eines Schlosszylinders ersichtlich, die Beschwerdeführerin war sowohl dem Untermieter als mutmaßlichem Opfer, als auch dem Hausverwalter persönlich nicht bekannt, und der Untermieter hatte die Rollo seines ebenerdigen Fensters herausgezogen vorgefunden, sodass offensichtlich vor der Tat die Anwesenheit eines Bewohners überprüft worden war. Zudem war nach Angaben des mutmaßlichen Opfers ein Mittäter angetroffen worden, welcher sich mit dem Werkzeug und dem abgebrochenen Teil des Schlosszylinders aus dem Staub gemacht hatte. Dem gegenüber hat die Beschwerdeführerin zwar eine grundsätzlich denkbare Rechtfertigung angegeben, war jedoch weder im Besitz eines Untermietvertrages, noch einer Vollmacht ihrer Mutter, noch überhaupt eines Lichtbildausweises. Es war somit der dringende Verdacht des versuchten Einbruchsdiebstahles gegeben. Das Vorfinden eines größeren Geldbetrages in ihrer Tasche mochte sie jedenfalls nicht zu entlasten, sondern kam vielmehr vorerst als zusätzliches Verdachtsmoment für eine kriminelle Tätigkeit in Betracht. Die Festnahme der Beschwerdeführerin erfolgte daher zu Recht auf der Grundlage der Strafprozessordnung (§ 170 Abs. 1 Z 1 StPO).Dem gegenüber hat die Beschwerdeführerin zwar eine grundsätzlich denkbare Rechtfertigung angegeben, war jedoch weder im Besitz eines Untermietvertrages, noch einer Vollmacht ihrer Mutter, noch überhaupt eines Lichtbildausweises. Es war somit der dringende Verdacht des versuchten Einbruchsdiebstahles gegeben. Das Vorfinden eines größeren Geldbetrages in ihrer Tasche mochte sie jedenfalls nicht zu entlasten, sondern kam vielmehr vorerst als zusätzliches Verdachtsmoment für eine kriminelle Tätigkeit in Betracht. Die Festnahme der Beschwerdeführerin erfolgte daher zu Recht auf der Grundlage der Strafprozessordnung (Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO). Wenn von Seiten der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, die Beamten hätten ja den Untermieter nach einem Untermietvertrag fragen können, dieser hätte ja in seiner Wohnung danach suchen können, so ist darauf zu verweisen, dass der Untermieter schlecht Deutsch sprach, sodass eine Verständigung auf Englisch erfolgen musste, und er zudem in Eile war, jedenfalls nicht auf die Polizeiinspektion mitkommen wollte. Die Beamten hatten ihn zunächst aufgefordert mitzukommen, hätten jedoch für seine Einvernahme einen Englisch-Dolmetsch benötigt. Sie hatten jedoch keine Handhabe, ihn zum sofortigen Mitkommen zu zwingen, da es sich bei ihm um das mutmaßliche Opfer handelte. Zudem wäre zu erwarten gewesen, dass jemand, der sich in der Art verdächtigerweise an einer Wohnungstüre zu schaffen macht und das Schloss zerstört, jedenfalls eine rechtfertigende Unterlage mit sich führt, wenn es sich nicht um einen Einbrecher handelt. Den Beamten kann somit kein Versäumnis angelastet werden, weil sie den Untermieter nicht sofort nach der Rechtfertigung der Beschwerdeführerin gefragt haben, ob er seinen Untermietvertrag vorlegen könne. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.102.013.7998.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.