RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum16.04.2014 GeschäftszahlVGW-141/028/23032/2014 RechtssatzDie Behörde ist grundsätzlich im Recht, wenn sie auf Grundlage der Bestimmung des § 10 Abs. 4 WMG dem Beschwerdeführer K. vorwirft, er habe es verabsäumt diesen Anspruch geltend zu machen. Dies ergibt sich auch aus der Mitteilung des AMS, wonach die Leistung bis 31.7.2013 befristet war und auf Antragstellung neuerlich zuerkannt worden wäre. Bei der gegebenen Konstellation ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Weitergewährung der AMS-Leistung die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft genau in dem Ausmaß verringert hätte, als diese Leistung dem Beschwerdeführer ausbezahlt worden wäre. Die AMS-Leistung ist nämlich geringer als die der Beschwerdeführerin P. gebührende Ausgleichszulage und wäre die Ausgleichszulage bei Zahlung der AMS-Leistung entsprechend geringer bemessen worden, wie dies bis 31.7.2013 auch geschehen ist. Insoweit kann im vorliegenden Fall die Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Mietbeihilfe) nicht mit dem Argument verweigert werden, dass der Beschwerdeführer K. den Anspruch beim AMS nicht geltend gemacht hat, weil dieser Umstand auf das anrechenbare Einkommen keinen Einfluss hat. Das von der Behörde angenommene anrechenbare Einkommen stünde den Beschwerdeführern nicht zur Verfügung, weil die Berechnung unberücksichtigt lässt, dass die beim Beschwerdeführer K. in Rechnung gestellte AMS-Leistung nicht neben der von der Behörde angenommenen Ausgleichszulage zur Auszahlung gelangt wäre. Da die Beschwerdeführerin P. Ausgleichszulage in der oben angeführten Höhe bezieht, beträgt das gesamte anrechenbare Einkommen jeweils das Ausmaß des Mindeststandards gemäß § 8 WMG.Die Behörde ist grundsätzlich im Recht, wenn sie auf Grundlage der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 4, WMG dem Beschwerdeführer K. vorwirft, er habe es verabsäumt diesen Anspruch geltend zu machen. Dies ergibt sich auch aus der Mitteilung des AMS, wonach die Leistung bis 31.7.2013 befristet war und auf Antragstellung neuerlich zuerkannt worden wäre. Bei der gegebenen Konstellation ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Weitergewährung der AMS-Leistung die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft genau in dem Ausmaß verringert hätte, als diese Leistung dem Beschwerdeführer ausbezahlt worden wäre. Die AMS-Leistung ist nämlich geringer als die der Beschwerdeführerin P. gebührende Ausgleichszulage und wäre die Ausgleichszulage bei Zahlung der AMS-Leistung entsprechend geringer bemessen worden, wie dies bis 31.7.2013 auch geschehen ist. Insoweit kann im vorliegenden Fall die Zuerkennung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Mietbeihilfe) nicht mit dem Argument verweigert werden, dass der Beschwerdeführer K. den Anspruch beim AMS nicht geltend gemacht hat, weil dieser Umstand auf das anrechenbare Einkommen keinen Einfluss hat. Das von der Behörde angenommene anrechenbare Einkommen stünde den Beschwerdeführern nicht zur Verfügung, weil die Berechnung unberücksichtigt lässt, dass die beim Beschwerdeführer K. in Rechnung gestellte AMS-Leistung nicht neben der von der Behörde angenommenen Ausgleichszulage zur Auszahlung gelangt wäre. Da die Beschwerdeführerin P. Ausgleichszulage in der oben angeführten Höhe bezieht, beträgt das gesamte anrechenbare Einkommen jeweils das Ausmaß des Mindeststandards gemäß Paragraph 8, WMG. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.23032.2014
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